Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
21.12.2023 | Valerie Höne

Urlaubsverfall & Verjährung

EuGH: Aufforderungs- und Hinweispflicht des Arbeitgebers

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) muss der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden (§ 7 Abs. 3). Ansonsten verfällt er zum 31. Dezember des betreffenden Jahres. Nur unter bestimmten Voraussetzungen lässt das BurlG eine Übertragung auf das kommende Jahr zu, und auch dann verfallen die Urlaubstage spätestens zum 31 März (§ 7 Abs. 3 S. 2)

Doch so einfach ist das nicht mehr. Der Urlaubsverfall gilt nur noch eingeschränkt.

Nach Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) haben Arbeitgeber eine Hinweispflicht. D. h. sie müssen Mitarbeiter auf den drohenden Urlaubsverfall aufmerksam machen. Sie müssen rechtzeitig schriftlich darauf hinweisen, dass der Urlaub bis zum 31. Dezember oder bis zum 31. März des Folgejahres in vollem Umfang genommen werden muss, da dieser ansonsten zur jeweiligen Frist erlischt.

ACHTUNG: DIE BEWEISLAST HAT DER ARBEITGEBER!

Nach Entscheidung des EuGH ist es unionsrechtwidrig, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch verliert, nur weil er keinen Urlaubsantrag eingereicht hat und weist in diesem Kontext noch einmal auf die Bedeutung der Aufforderungs- und Hinweispflichten des Arbeitgebers hin.

Urlaubsverfall & Verjährung

Die Hinweispflicht des Arbeitgebers in Sachen Urlaubsverfall gilt auch für Urlaub aus den vergangenen Jahren!

Der EuGH hat klargestellt, dass Urlaubsansprüche nicht einfach verjähren können, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf den noch bestehenden Resturlaub und dessen möglichen Verfall in schriftlicher Form hingewiesen hat. Das bedeutet: Die Verjährungsfrist für Urlaubsansprüche beginnt erst nach Erfüllung der Hinweispflicht.

ACHTUNG! Gleiches gilt für Minijobber

Auch Minijobber haben natürlich Anspruch auf Urlaub und im Übrigen auch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Daran denken viele Arbeitgeber nicht.

Das kann fatale Folgen haben, und zwar rückwirkend über Jahre.

Nach dem BurlG stehen Minijobbern mindestens 4 Wochen bzw. 24 Werktage Erholungsurlaub zu. Dabei ist es nicht entscheidend, wie viele Stunden der Minijobber arbeitet, sondern an wie vielen Tagen.

Die Formel Errechnen des Urlaubsanspruchs lautet:

Anzahl der Arbeitstage pro Woche x 24 : 6

Beispiel:

A ist Minijobber und arbeitet an 2 Tagen pro Woche. Also stehe A in Anwendung der Formel 8 Tage Urlaub im Jahr zu, den er – und zwar bezahlt! – beanspruchen kann.

Gewährt der Arbeitgeber seinen Vollzeitbeschäftigten mehr Urlaubstage als rechtlich vorgeschrieben, gilt außerdem, dass er dies auch den Minijobbern gewähren muss, da Letztere nicht ohne Grund benachteiligt werden dürfen.

Unsere Empfehlung

  • Beachten Sie Ihre Aufforderungs- und Hinweispflicht in Sachen Urlaubsverfall.
  • Achten Sie darauf, dass auch Ihre Minijobber gesetzlichen Anspruch auf Urlaub haben.
  • Berücksichtigen Sie den Gleichbehandlungsgrundsatz.

 

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