Steuervorauszahlungen
Liquidität planen - Termine vormerken
Regelmäßig wiederkehrend sind Vorauszahlungen auf Einkommensteuer und andere Steuerarten fällig.
Nicht jeder Steuerpflichtige muss Vorauszahlungen leisten. Ab wann Sie Vorauszahlungen leisten müssen und was Sie beachten sollten, erfahren Sie hier.
Wann sind Sie vorauszahlungspflichtig?
Wenn die Steuerzahllast im vorangegangenen Jahr mindestens 400 € betragen hat, werden vierteljährliche Vorauszahlungen festgesetzt und dem Steuerpflichtigen in einem Bescheid bekannt gegeben.
Vorauszahlungen sind im Grunde vergleichbar mit den monatlichen Vorauszahlungen auf die zu erwartende Steuer bei Arbeitnehmern – und zwar die Lohnsteuer.
Das Finanzamt setzt Vorauszahlungen jährlich neu fest, zumeist zeitgleich mit dem Einkommensteuerbescheid des Vorjahres. Für Sie als Steuerzahler bedeutet das eine Doppelbelastung auf Liquiditätsseite: Sie müssen eine Abschlusszahlung für das Vorjahr und zugleich neue, ggf. höhere Raten, die auf Grundlage des Bescheides vom Vorjahr festgesetzt wurden, für das neue Veranlagungsjahr leisten.
Vorauszahlungsbescheid verbindlich
Grundsätzlich wird gesetzlich davon ausgegangen, dass Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse im laufenden Jahr denen der letzten Veranlagung entsprechen. Ein Vorauszahlungsbescheid ergeht regelmäßig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und bleibt so lange wirksam, bis sie durch einen neuen Bescheid (z. B. nach Abgabe der nächsten Steuererklärung) ersetzt werden.
Vorauszahlungen und Fristen
Vorauszahlungen gibt es auf die folgenden Steuerarten
- Einkommensteuer
- Gewerbesteuer
- Körperschaftsteuer
Sie werden quartalsweise zu festgesetzten Terminen fällig – regelmäßig zum 10. oder 15. eines Quartalsmonats. Diese Termine werden im Bescheid mitgeteilt. Siehe auch Steuerkalender 2026 auf unserer Website unter Checklisten-Downloads I Ihr Steuerberater in Mannheim
Anpassung möglich
Ändern sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse signifikant bzw. schwanken diese stark (z. B. durch Investitionen, Auftragsrückgänge oder Krankheit), haben Sie ein Recht darauf, einen Antrag auf Herabsetzung zu stellen.
Anpassungen der Vorauszahlungen sind durchaus gängige Praxis, insbesondere in Krisen. Ein Beispiel ist die Corona-Krise, in der Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen gestellt wurden, um Mandanten vor Liquiditätsengpässen zu schützen, denn die Lockdowns stellten einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeiten mit ungewisser Prognose dar.
Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen muss natürlich begründet sein, z. B. anhand einer aktuellen betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) oder einer glaubhaften Gewinnprognose bzw. durch eine fundierte Begründung bei Privatpersonen.
Vorsätzlich falsche oder grob unvollständige Angaben in Herabsetzungsanträgen (z. B. Verschweigen bekannter Mehreinkünfte) können natürlich den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen.
Zugleich sollten Sie aber auch mit erheblichen Steuernachzahlungen rechnen, wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nach Herabsetzung der Vorauszahlungen im Veranlagungsjahr schließlich positiver entwickeln als prognostiziert (z. B. durch einen unerwarteten Umsatzzuwachs).
Sanktionsrisiken bei Nichtzahlung oder Verspätung
Bei Nichtzahlung zum Fälligkeitstag entstehen Säumniszuschläge in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat.
Verfügen Sie über ein SEPA-Lastschriftverfahren mit dem Finanzamt, müssen Sie sich um die Zahlungsfristen nicht kümmern. Die Finanzbehörde zieht die fälligen Beträge jeweils zur Frist von Ihrem Konto ein. Sie müssen einzig darauf achten, dass Ihr Konto zur Frist über die nötige Liquidität verfügt.
Unser Rat
- SEPA-Mandat einrichten: Richten Sie eine SEPA-Lastschrift für die Vorauszahlungen ein.
- SEPA-Mandat prüfen: Kontrollieren Sie Ihr Mandat (im Übrigen auch für die neue Grundsteuer). Veraltete Daueraufträge führen 2026 unweigerlich zu Mahnungen.
- Fristen vormerken: Notieren Sie die Termine in Ihrem Kalender.
- Liquidität auf dem Konto: Berücksichtigen Sie die anfallenden Beträge in Ihrer Finanzplanung und stellen Sie sicher, dass entsprechende Liquidität auf Ihrem Konto vorhanden ist, dies umso mehr, wenn Sie ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben.
- Beratung: Sobald sich abzeichnet, dass Ihr Gewinn um mehr als 20 bis 30 % vom Vorjahr abweicht, ist ein Gespräch mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens zwingend erforderlich.
- Frühzeitig handeln: Warten Sie nicht auf den Bescheid des Finanzamts. Wenn Sie hohe Investitionen planen, kann bereits im Vorfeld Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen gestellt werden, um so das Betriebskapital bzw. Ihr privates Vermögen zu schonen.
Sie haben Fragen? Sprechen Sie uns gern an. Tel. 0621 /43 29 68-6
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