Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
25.06.2025 | Valerie Höne

Erholungsbeihilfe

Jeder Euro kommt beim Mitarbeiter an

Sie haben hochmotivierte Mitarbeiter? Sie möchten sie mit einer Prämie belohnen und weiter motivieren? Sie scheuen sich aber vor Einmalzahlungen, weil beim Mitarbeiter mitunter weniger als die Hälfte übrigbleibt?

Dann sollten Sie weiterlesen…

Urlaubsgeld ist in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Erholungsbeihilfe hingegen wird vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert und ist sozialversicherungsfrei.

Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ausschließlich für Erholungszwecke. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht.

Diese Beihilfe können Sie jedem Mitarbeiter gewähren - ob in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt, ob Werkstudent oder Minijobber. Die Beihilfe können Sie nicht nur Mitarbeitern gewähren, sondern auch deren Familienangehörigen.

Aktuell gelten die folgenden Höchstbeträge:

  • Mitarbeiter: 156 €
  • Ehe-/Lebenspartner: 104 €
  • Kinder: jeweils 52 €

Vorteil für Arbeitnehmer: Der Betrag kommt vollständig an.

Wie der Arbeitnehmer seinen Urlaub verbringt, ist dabei unerheblich, d. h. er kann seinen Urlaub auch zu Hause machen. Sachleistungen sind ebenso möglich, z. B. für …

  • Ausflüge
  • Wellnessbehandlungen
  • Hotelaufenthalte
  • Eintritt für Freizeitparks, Schwimmbäder, Zoo…

 

Wichtig

Ihr Mitarbeiter muss tatsächlich innerhalb von 3 Monaten vor oder nach der Zahlung der Erholungsbeihilfe seinen Urlaub in der Regel für mindestens 5 Tage am Stück antreten.

Den Unterlagen der Lohnabrechnung sollte ein Nachweis beigefügt werden, der dem Finanzamt auf Nachfrage vorgelegt werden kann. Nicht immer genügt der Urlaubsplan des Arbeitgebers. Deshalb sollten Ihre Mitarbeiter Belege, die nachweisen, dass das Geld tatsächlich zum Zwecke der Erholung verwendet wurde, aufbewahren. Das kann die Buchungsbestätigung des Urlaubs, die Hotelrechnung oder die Eintrittskarte für den Zoo sein.

Sie haben Fragen? Sie suchen Rat und Beratung in Sachen Buchführung, Lohnabrechnung, Steuern?

Dann rufen Sie uns an: 0621 / 32 29 68-6

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