Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
10.07.2025 | Julia Wendland

Fünftelregelung bei Abfindungen

Achtung: Anwendung nur auf Antrag

Erhielten Sie in der Vergangenheit eine Abfindung vom Unternehmen, wurde durch den Arbeitgeber regelmäßig gleich bei der Lohnsteuer die sog. Fünftelregelung, berücksichtigt. Dadurch fiel die Lohnsteuer geringer aus als bei regulärer Lohnbesteuerung. Im Rahmen des sog. „Wachstumschancengesetz“ wurde das geändert.

Begründung:  Das Verfahren sei für Arbeitgeber kompliziert und müsse daher gestrichen werden.

Jetzt müssen Sie aktiv werden

Sie können die Steuermäßigung zwar auch weiterhin in Anspruch nehmen, aber erst im Nachgang und auf Antrag.

Was bedeutet das?

Sie bekommen die Lohnsteuer auf den Gesamtbetrag aus Monatslohn plus Abfindung abgezogen. Das bedeutet im Vergleich zum alten Verfahren zunächst Einbuße von Liquidität. Faktisch geben Sie dem Staat bzw. dessen Finanzbehörden ein zinsloses Darlehen. Die Steuerermäßigung für Sie erfolgt dann Monate, mitunter bis zu einem Jahr später. Nämlich erst dann, wenn Sie dies über ihre Einkommensteuererklärung geltend machen.

Kein Zweifel: Der Staat braucht Steuern, um seine Verpflichtungen für das Gemeinwesen zu erfüllen.

ABER Arbeitnehmer strecken nun Steuern vor, die sie bisher direkt durch Tarifermäßigung sparten. Wissen Arbeitnehmer zudem nicht, dass sie diese Ermäßigung in Anspruch nehmen können und was sie dafür tun müssen, weil sie nicht darauf hingewiesen werden oder sich nicht informieren, dürften sie am Ende tatsächlich draufzahlen.

Wir hatten bereits im Oktober 2023 über das Änderungsvorhaben berichtet und waren gespannt, wie die Debatte geführt und letztlich ausfallen würde.

Fakt ist

Das Verfahren wurde geändert. Nun müssen Sie proaktiv sein, um den steuerlichen Vorteil der Fünftelregelung nutzen zu können. Sie müssen deren Anwendung selbst beantragen, und zwar mit Einreichung einer Steuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

Sie haben Fragen? Sie suchen Rat und Beratung in Sachen Steuern, Buchführung, Lohnabrechnung?

Dann rufen Sie uns an: 0621 / 43 29 68-6

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