Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
05.08.2025 | Frank Wendland

Künstlersozialabgabe

Abgabepflicht wird streng geprüft

Die Künstlersozialabgabe wird oft vergessen. Denn vielen Selbständigen und Unternehmen ist nicht bewusst, dass schon ein Auftrag für eine Werbung oder die Erstellung einer Website zu einer Abgabenpflicht führen kann.

Aus unserer Praxis wissen wir, dass die Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse streng geprüft wird. Um keine Nachzahlungen oder Bußgelder zu riskieren, sollten Sie die Künstlersozialabgabe kennen und wissen, wann Sie abgabepflichtig sind.

Was ist die Künstlersozialabgabe?

Die Künstlersozialabgabe ist eine Sozialversicherung, über die sich selbständige Künstler und Publizisten in der gesetzlichen Sozialversicherung versichern können. Die Abgabe stellt 'quasi den Arbeitgeberanteil' dar, wenn sie selbständigen Kreativen Aufträge in gewissem Umfang erteilen. Neben Theatern, Verlagen und Rundfunkanstalten müssen auch Unternehmer als sogenannte Eigenwerber die Künstlersozialabgabe zahlen, sofern sie die folgende Grenze überschreiten. 

Achtung: Grenze beachten

Haben Sie im Veranlagungsjahr 2024 Aufträge im Umfang von mehr als 450 €, z. B. für ein Foto-Shooting, eine Website oder einen Werbefilm, dann waren Sie abgabepflichtig. Für das Veranlagungsjahr 2025 liegt die Grenze laut Künstlersozialkasse (KSK) bei 700 €, ab 2026 soll sie auf 1.000 € angehoben werden. Diese Grenzen sind schnell erreicht. Denn nahezu jeder Selbständige und jedes Unternehmen betreibt Eigenwerbung, so dass die Künstlersozialabgabe grundsätzlich auch jeden Unternehmer betreffen kann, auch Friseure, Geschäfte, Arztpraxen, etc.

Wie berechnet sich die Abgabe?

Die Höhe der Vergütungen (ohne ausgewiesene Umsatzsteuer und bestimmte Sonderzahlungen) sind Grundlage für die Berechnung der Abgabe. Darauf wird der jährlich festgesetzte Prozentsatz der Künstlersozialabgabe – aktuell 5 % - angewendet.

Beispiel: Zahlen Sie einem Online-Redakteur für die Einrichtung Ihres Social Media Auftritts 2.000 € netto, dann werden beim aktuellen Beitragssatz 100 € Künstlersozialabgabe fällig.

Was ist noch zu beachten?

Sind abgabepflichtig, müssen Sie auch ...

  • die Summe der gezahlten Entgelte bis 31.03. des Folgejahres (für 2025 also bis zum 31.03.2026) an die KSK melden – entweder mit einem Meldeformular oder über das Elter-Portal.
  • über die gezahlten Entgelte Aufzeichnungen führen: Datum der Zahlung, Name des Künstlers, Art der künstlerischen Tätigkeit, Höhe des Entgeltes und Belegnummer.
  • Aufzeichnungen müssen Sie mindestens 5 Jahre aufbewahren und auf Verlangen der KSK vorlegen.
  • monatliche Vorauszahlungen leisten, wenn Sie eine monatliche Grenze (2024 waren das 480 €) der festgesetzten Künstlersozialabgabe überschreiten. Die Höhe der Vorauszahlungen wird Ihnen von der KSK auf Basis der Vorjahresmeldung ermittelt und Ihnen mitgeteilt. Diese Vorauszahlungen sind jeweils zum 10. des Folgemonats zur Zahlung fällig sind. Bei Verspätungen werden monatlich Säumniszuschläge in Höhe von 1% des Rückstandes fällig. Vorauszahlungen können auf Antrag unter bestimmten Umständen herabgesetzt werden.
     

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Sie können auch von der Künstlersozialabgabe befreit sein, obwohl Sie mehr als 450 € (2025: 700 €, 2026: 1.000 €) für künstlerische Leistungen ausgegeben haben. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der beauftragte Künstler als GmbH firmiert, Sie also z. B. eine Webdesign GmbH beauftragt haben.

Strenge Prüfung durch Künstlersozialkasse (KSK)

Die KSK kann bei abgabepflichtigen Unternehmen eine Betriebsprüfung durchführen - schriftlich oder elektronisch oder im Wege einer Außenprüfung . Geprüft wird vor allem, ob die korrekte Höhe der Entgelte gemeldet wurde, ob die Aufzeichnungen korrekt und vollständig sind und ob ggf. Nachforderungen erhoben werden oder Erstattungen zu veranlassen sind. Dies wird in einem Prüfbescheid der KSK ausgewiesen. Ergeben sich aus der Prüfung Mängel – insbesondere in Sachen Aufzeichnungen – , so sind Selbständige bzw. Unternehmen verpflichtet, so kann die KSK Auflagen zur Mängelbeseitigung erteilen und hierfür Fristen festsetzen. Sie kann auch eine Mitteilung über die Mängelbeseitigung vom Geprüften einfordern.

Unser Rat

Informieren Sie sich über die Künstlersozialabgabe und beachten Sie, dass Sie abgabepflichtig werden können, wenn Sie selbständigen Kreativen Aufträge in einem Umfang erteilen, der die genannten Grenzen überschreitet. Zu den selbständigen Kreativen gehören u. a. auch selbständige Webdesigner, Journalisten, Fotografen, Grafiker, können aber u. U. auch Influencer sein, die für Sie tätig werden.

Ein kurzes Erklärvideo steht auf unserer Website unter Unsere Video-Tipps in der Rubrik Für Gründer und Unternehmen zum Thema Künstlersozialabgabe für Sie zur Verfügung. Schauen Sie einfach mal hinein.

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