Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
18.05.2020 | Frank Wendland

Unternehmens- und Vermögensübertragungen

Behaltefristen für Unternehmensnachfolgen einhalten

In der jetzigen Corona-Krise treten die Risiken in der Unternehmens- und Vermögensübertragung besonders deutlich zu Tage.

Unternehmensnachfolgen sind aus erbschafts- und schenkungssteuerlicher Sicht besonders bedroht.

Für die Übertragung von Betriebsvermögen gelten weitreichende Begünstigungen. Um in deren Genuss zu kommen und Nachversteuerung zu vermeiden, müssen Erwerber laut § 13a Abs. 6 Erbschaftsteuergesetz jedoch eine sog. Behaltefrist von 5 bzw. 7 Jahren einhalten.

In dieser Zeit dürfen sie u. a.

  • weder das Betriebsvermögen noch wesentliche Betriebsgrundlagen veräußern bzw. das Geschäft aufgeben
  • Betriebsvermögen nicht in Privatvermögen überführen oder anderen betriebsfremden Zwecken zuführen,
  • keine Arbeitsplätze abbauen,
  • keine Überentnahmen realisieren.

Gerät das übertragene Unternehmen in der Krise unter Druck, muss genau abgewogen werden, welche Schritte sinnvoll sind – zum einen, um das Unternehmen zu erhalten, aber auch um steuerliche Begünstigung nicht leichtfertig „wegzuschenken“, weil die Behaltefrist nicht eingehalten wird. Eine überstürzte Veräußerung innerhalb dieser Frist führt unweigerlich zu einer Nachversteuerung.

Fortsetzung folgt

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