Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
21.05.2021 | Valerie Höne

Überbrückungshilfe III: Fiktiver Unternehmerlohn

Nun doch in Baden-Württemberg

Zum Start der dritten Phase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe“ für die Monate November 2020 bis Juni 2021 war ein fiktiver Unternehmerlohn im Rahmen eines landesspezifischen Förderprogramms (wie in den Phasen I und II) nicht mehr vorgesehen.

Wir hatten am 05.03.2020 darüber berichtet (Überbrückungshilfe III | FWP - Ihr Steuerberater in Mannheim (steuerberatung-mannheim.com). Ob die Gründe technischer Natur waren oder der Bund nicht bereit war, dem Begehren des Landes Baden-Württemberg zu folgen, der Bund solle nunmehr einen solchen fiktiven Unternehmerlohn zur Verfügung stellen, können wir nicht mit Gewissheit sagen.

So viel aber ist sicher: Im Bundesprogramm gibt es ihn nicht.

Nun doch!

Nachdem die Überbrückungshilfe III bundesweit angelaufen ist, hat das Land Baden-Württemberg schließlich doch entschieden, das Erfolgsmodell fiktiver Unternehmerlohn fortzusetzen und damit die Förderlücken des Bundesprogramms zu füllen.

Was heißt das?

Der Fiktive Unternehmerlohn ist ein pauschaler Festbetrag in Höhe von 1.000,00 Euro, der je Fördermonat gewährt wird.

Für wen ist er gedacht?

Unterstützt werden sollen vor allem die von der Corona-Krise schwer getroffenen Selbständigen und kleinen Unternehmen, die keine eigenen Gehälter beziehen und geringe Fixkosten haben. Voraussetzung ist, dass der Umsatzeinbruch im jeweiligen Fördermonat mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 vorliegen muss.

Wie können Sie ihn beantragen?

Seit 18. Mai 2021 kann der fiktive Unternehmerlohn im Rahmen der Antragstellung auf Überbrückungshilfe III beantragt werden.

Sollte Ihnen bereits Überbrückungshilfe III bewilligt worden sein, können Sie den fiktiven Unternhmerlohn nachträglich in Form eines Änderungsantrages beantragen.

Wichtig

Die Antragsfrist für Überbrückungshilfe III endet zum 31. August 2021.

Wie bei allen Programmen ist eine Doppelförderung, also eine Inanspruchnahme von Leistungen unterschiedlicher Programme in gleichen Monaten, ausgeschlossen.

Und für alle Corona-Hilfsprogramme gilt, dass sie Billigkeitsleistungen des Staates und der Länder sind. Es besteht folglich kein Rechtsanspruch.

Sie sind betroffen? Sie suchen Rat und Hilfe bei der Antragstellung?

Dann rufen Sie uns an: 0621/43 29 68-6

Wir sind für Sie da!

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