Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
23.11.2020 | Frank Wendland

Überbrückungshilfe II - Frist verlängert

Antragsfrist bis 31. Januar 2021 verlängert

Ende letzter Woche wurde über die Steuerberaterkammern bekannt gegeben, dass die Bundesregierung die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II bis zum 31.01.2021 verlängert hat. Damit gewinnen Unternehmen und Selbständige auf der einen und Steuerberater auf der anderen Seite mehr Zeit für die Antragstellung.

Die Verlängerung kann als ein Indiz dafür gewertet werden, dass der Antragsprozess sowohl fachlich als auch technisch weitaus komplexer und zeitintensiver ist als weithin angenommen. Wir hatten in unserem letzten Beitrag vom 17.11.2020 darauf hingewiesen und zu bedenken gegeben, dass dies den Betroffenen kaum mehr zu vermitteln ist. https://www.steuerberatung-mannheim.com/aktuelle-steuer-tipps.novemberhilfe-abschlagszahlung-ueberbrueckungshilfe-iii--auf-der-suche-nach-einem-gesamtkonzept-2020-11-17.html

Unsere tägliche Praxis zeigt…

Es ist ein IRRTUM anzunehmen, die Arbeit des Steuerberaters sei damit getan, ein paar Zahlen in eine Maske einzutragen. Jeder Fall muss zunächst sorgfältig auf die Antragsvoraussetzungen geprüft werden. Alle vorliegenden Daten müssen auf ihre Plausibilität geprüft, ggf. hinterfragt und ergänzt werden. Erst dann wird anhand von Vergleichszahlen und unter Anrechnung bereits erhaltener Hilfen ein Förderbetrag ermittelt. Ganz am Ende muss der Steuerberater alle Informationen noch einmal in eine vorgegebene Maske auf der Internet-Plattform von Hand eintragen und, wenn die Plattform technisch stabil läuft, den Antrag ausdrucken und dem Antragsteller eine entsprechende Erklärung zur Unterschrift vorlegen. Und je mehr Programme aufgelegt und berücksichtigt werden müssen, einschließlich Abschlagszahlungen, desto komplexer gestalten sich die Berechtigungsprüfung und der Antragsprozess selbst.

Es wundert angesichts immer komplexer werdender Tatbestände nicht, dass Kammern darüber berichten, dass eine Vielzahl von Anträgen z. B. wegen Unvollständigkeit oder nicht plausibler Antragsberechtigung abgelehnt werden.

Unsere Erfolgsquote gibt uns Recht, das Prozedere zu erklären und uns die nötige Zeit zu nehmen, akribisch zu arbeiten, um Fehler auszuschließen. Und selbstverständlich muss diese Arbeit angemessen honoriert werden. Weil das so ist, hat der Gesetzgeber Steuerberatungskosten in das Überbrückungshilfe-Programm als förderfähig eingeschlossen. D. h. die Kosten für Prüfung und Antragstellung sind im gleichen Maße wie die anderen Kosten bis zu 90 % erstattungsfähig. Dass die Kammern darauf achten, dass dies nicht von einigen wenigen ausgenutzt wird (unangemessener Kostenansatz), versteht sich von selbst.

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Dann rufen Sie uns an. Wir sind für Sie da: 0621 / 43 29 68-6

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