Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
04.08.2020 | Frank Wendland

Überbrückungshilfe: Antragsfrist bis 30.09.2020 verlängert

Aufatmen bei Steuerberatern und Antragstellern

Die Bundessteuerberaterkammer hat in Sachen Antragsfrist für die Corona Überbrückungshilfe erfolgreich interveniert. Die Frist ist bis zum 30. September 2020 verlängert worden. Ein Aufatmen geht durch die Reihen der Antragsteller und der Steuerberater.

Wer glaubte, dass mit der Ankündigung, die Antragstellung auf Corona Überbrückungshilfe würde zum geplanten Start am 8.07.2020 funktionieren, war zu optimistisch.

Erst Ende Juli 2020 konnten Anträge auf Überbrückungshilfe gestellt werden, die ausschließlich mit Hilfe autorisierter Angehöriger der steuerberatenden Berufe eingereicht werden können.

Doch schon das komplexe Registrierungsverfahren für Steuerberater erwies sich als erste Hürde.  Ohne Smartphone und App keine Registrierung.

Die Zustellung der notwendigen PIN erfolgte nach Prüfung der berufsrechtlichen Details an die Person an die Adresse der Kanzlei, aber ohne deren Erwähnung. Darauf muss man erstmal kommen! Das führte zur Rücksendung der Briefe, denn Partnerschaften und Gemeinschaftsbüros firmieren selten unter dem einzelnen Personennamen. Also Anruf, erneute Zusendung der PIN – ergo Zeitverzug. Die ersten Anträge lagen fertig vorbereitet auf dem Tisch, die Antragsteller warteten.

Nächste Hürde: die PIN. Sie funktionierte zunächst nicht. Denn...

eine wichtige Information vom Betreiber der Plattform war nicht zusammen mit der PIN mitgeteilt worden und konnte nur durch tagelanges Insistieren auf eine Lösung letztlich eigentlich eher zufällig aufgeklärt werden. Erfolgreicher Versuch und Aufatmen.

Allein unser Beispiel zeigt, dass es vor allem technische Probleme waren, die dazu führten, dass sich Steuerberater nicht registrieren und online Anträge stellen konnten.

Hinzu kommt ein aufwändiger Prüfprozess der Antragsvoraussetzungen, insbesondere des Umsatzausfalls von mindestens 60% im April und Mai 2020 gegenüber April und Mai 2019, den Steuerberater und Wirtschaftsprüfer testieren müssen.

An der hohen Hürde der Antragsberechtigung scheitern bereits viele Selbständige und Unternehmen.

Am Ende sind es (wieder) die Vertreter der steuerberatenden Berufe, die die schlechten Nachrichten überbringen müssen. Das ist kein Spaß! Denn wir arbeiten dafür, dass Antragsteller Unterstützung bekommen, damit ihr Geschäft eine Zukunftsperspektive hat.

Im Gegensatz zum Bund sind wir nah an den Menschen, die für ihr Geschäft einstehen. Dennoch müssen wir der Friseurmeisterin, die um ihren kleinen Laden kämpft, im Zweifel sagen, dass sie kein Anrecht auf Überbrückungshilfe hat, weil sie die Kriterien der mindestens 60 % Umsatzeinbruch nicht reißt. Oder wir müssen dem Solo-Selbständigen mitteilen, dass er nicht antragsberechtigt ist, weil er gerade im April und Mai 2019 auf Grund zufälliger Schwankungen seiner Auftraggeber ebenso wenig verdient hatte wie im April und Mai 2020.

Ist die Antragsberechtigung geprüft und bestätigt, müssen dann all die Informationen, die die Antragsteller beigebracht und der Steuerberater geprüft hat, noch einmal Schritt für Schritt einzeln und manuell  in einer Maske auf der Antragsplattform erfasst werden. Anschließend muss der Antragsteller noch einmal den Antrag unterschreiben und die Informationen bestätigen. Deshalb kostet die Bearbeitung jedes einzelnen Antrags außerordentlich viel Zeit.

Das mag auch einer der Gründe sein, warum sich die Antragszahlen zum Ende Juli 2020 noch in Grenzen gehalten haben dürften. Wir vermuten, dass wir trotz aller anfänglichen Problemchen eher mit zu denen Ersten zählten, denen eine Antragsübermittlung gelang.

Doch es ist nicht die Zeit zu klagen, sondern zu handeln. Und das tun wir.

Gern prüfen wir den Grad Ihrer Betroffenheit und erstellen gemeinsam mit Ihnen den Antrag auf Überbrückungshilfe – zügig und verlässlich.

Rufen Sie uns an: 0621 / 43 29 68-6

Wir sind für Sie da - gerade jetzt!

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