Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
21.11.2022 | Frank Wendland

Offenlegung der Jahresabschlüsse

Bund lehnt Fristverlängerung ab

Trotz aller Bemühungen der Bundessteuerberaterkammer ist es nicht gelungen, eine temporäre Fristverlängerung für die Offenlegung der Jahresabschlüsse für das Jahr 2021 zu erstreiten. Das bedeutet zugleich, dass in diesem Zusammenhang anfallende Sanktionen ausgesprochen werden können.

Wer ist betroffen?

Dies trifft die zur Offenlegung verpflichteten Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH, UG) sowie die für sie tätigen Steuerberater. Zahlreiche Unternehmen waren und sind von der Corona-Krise und nun von der Energiekrise betroffen. Die Steuerberater kämpfen ihrerseits mit der Mehrfachbelastung von täglichem Geschäft, zusätzlichen Verpflichtungen aus Corona-Abschlussrechnungen und Grundsteuererklärungen. Dennoch führt kein Weg an der Offenlegungsfrist 31.12.2022 vorbei.

Warum?

Das Bundesministerium der Justiz hat eine Fristverlängerung und erneute Verschiebung der Sanktionen wegen unterbliebener Offenlegungen mit der folgenden Begründung abgelehnt:

  • die Offenlegung diene den Interessen (Informationsbedarf) Dritter, die gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten nicht disponibel sei,
  • Deutschland habe, anders als andere EU-Mitgliedsstaaten, die unionsrechtlich mögliche Frist bereits ausgeschöpft, so dass eine Forderung nach Fristverlängerung daher nicht angezeigt sei,
  • und folglich sei auch eine Verlängerung der Verschiebung von Sanktionen vor diesem Hintergrund nicht diskutabel.

Auch das Gegenargument, dass mit einer Fristverlängerung für die Offenlegung der Bilanzen ein Gleichlauf mit den bereits mehrfach verlängerten Steuererklärungsfristen hergestellt würde, weist der Bund zurück.

Begründung: Es seien bereits Maßnahmen ergriffen worden, um Bürger und die Steuerberater zu entlasten, u. a. durch Fristverlängerungen für Jahressteuererklärung und Schlussabrechnungen der Corona-Hilfen.

Nicht bedacht?

Die Jahresabschlüsse bilden die Grundlage für die Jahressteuererklärungen (Körperschaftsteuererklärung, Umsatzsteuererklärung). Damit laufen die Fristverlängerungen für die Jahressteuererklärungen ins Leere. Denn muss der Jahresabschluss bei einem regulären Wirtschaftsjahr (01.01. bis 31.12.2021)  zum 31.12.2022 offengelegt sein, dann sind regelmäßig gleich auch die entsprechenden Steuererklärungen gefertigt worden. Die Fristverlängerungen für Steuererklärungen bringen also keine wirkliche Entlastung, weder für Unternehmen noch für Steuerberater.

Aber auch wenn weitere Vorstöße in Richtung Fristverlängerung vorgesehen sind, werden sich wohl alle letztlich an EU-Recht halten müssen.

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