Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
06.12.2019 | Eric Müller

Neue Verpflegungspauschalen ab 2020

Mehr Geld bei dienstlichen Reisen

Sind Sie als Arbeitnehmer außerhalb ihrer üblichen Tätigkeitsstätte unterwegs, z. B. auf einer Dienstreise oder einer betrieblichen Fortbildung, bekommen Sie i. d. R. die Ihnen entstandenen Kosten für Verpflegung in Form einer Pauschale von Ihrem Arbeitgeber erstattet.

Ab 01.01.2020 gelten höhere Pauschalen, und zwar für…

  • eintägige Auswärtstätigkeit von mehr als 8 Stunden: 14,00 € (bisher 12,00 €)
  • mehrtätige Auswärtstätigkeit für den An- und Abreisetag: 14,00 € (bisher 12,00 €)
  • mehrtägige Auswärtstätigkeit für die vollen „Zwischentage“: 28,00 € (bisher 24,00 €)

 

Erhalten Sie während Ihrer Dienstreise eine oder mehrere Mahlzeiten, die von Ihrem Arbeitgeber gestellt werden, wird die Pauschale prozentual gekürzt, und zwar um …

  • 20 % für ein Frühstück
  • 40 % für ein Mittagessen
  • 40 % für ein Abendessen

 

Beispiel einer 2-Tages-Reise: Bei der Übernachtung mit Hotelfrühstück, die Ihr Arbeitgeber übernimmt, wird die Pauschale (14,00 €) um 20% (also um 2,80 € auf 11,20 €) reduziert.

Für das Ausland gelten andere Pauschalen, und Sie müssen zusätzliche Details beachten. Die prozentualen Abzüge für Mahlzeiten gelten analog zu Inlandsreisen.

Sie sind Arbeitnehmer oder Arbeitgeber und haben Fragen zur Abrechnung von Verpflegungspauschalen?
Rufen Sie uns an. 0621 / 43 29 68-6. Oder kommen Sie vorbei. Wir sind für Sie da.

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