Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
01.07.2021 | Valerie Höne

Mindestlohn steigt zum 1. Juli 2021

Was Arbeitgeber im Blick haben sollten

Nach der Dritten Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns vom 9.11.2020 (in Kraft seit 1.01.2021) steigt der Mindestlohn ab 1. Juli von bisher 9,50 auf nun 9,60 Euro brutto je Zeitstunde.

Weitere Erhöhungen sind in der Verordnung wie folgt festgeschrieben:

ab 1.01.2022:         9,82 Euro brutto je Zeitstunde

ab 1.07.2022:        10,45 Euro brutto je Zeitstunde

Was Sie beachten sollten . . . 

Für Sie als Arbeitgeber bedeutet jede Erhöhung, dass Sie bei Personal, das an der Grenze zum Mindestlohn entlohnt wird - ab 1.07. unter 1.700 Euro bei Vollzeitbeschäftigung -, entweder die Anhebung über Lohn-/Gehaltserhöhung direkt an Ihre Mitarbeiter weitergeben oder gegebenenfalls die Arbeitsstunden entsprechend anpassen, um Ihr Personal nicht unter Mindestlohn zu beschäftigen.

Nicht umhin kommen werden Sie, für Beschäftigte an der Grenze zum Mindestlohn Stundenaufzeichnungen zu führen, und zwar nicht nur für Vollzeitarbeitskräfte, sondern auch für Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte. Die Sozialversicherungsträger prüfen gerade bei diesen Arbeitnehmern regelmäßig die Zahl der Arbeitsstunden im Verhältnis zum gezahlten Lohn/Gehalt.

Als Arbeitgeber sollten Sie zudem ihre Personalstruktur, ihren Personaleinsatz und ihre Personalbeschaffung stets mit Blick voraus planen.

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