Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
23.02.2021 | Frank Wendland

Kurzarbeitergeld - Abschlussprüfung

Was Arbeitgeber beachten müssen

Kurzarbeit ist ein wichtiges Instrument für Arbeitgeber, um in Krisenzeiten Arbeitsplätze zu sichern und damit wichtiges Know-how im Unternehmen zu halten. Während der Corona-Krise hat dies bis heute zur Absicherung vieler Existenzen beigetragen – sowohl auf Unternehmens- als auch Arbeitnehmerseite.

In der Corona-Krise wurden Zugangskriterien und Verfahren für Unternehmen sowie Hinzuverdienstmöglichkeiten für von Kurzarbeit Betroffene wesentlich erleichtert. Im Mai wurde das Programm bis Ende 2021 verlängert (siehe auch Corona - Kurzarbeit verlängert bis Ende 2021 | FWP - Ihr Steuerberater in Mannheim (steuerberatung-mannheim.com).

Irgendwann, spätestens aber nach Ende der Kurzarbeit, kommt die sogenannte Kurzarbeitergeldprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit.

WAS MÜSSEN ARBEITGEBER BEACHTEN?

Eine Abschlussprüfung wird fällig, denn die Bescheide über die Gewährung von Kurzarbeitergeld (KuG) sind immer vorläufig. Erst in dieser Abschlussprüfung wird festgestellt, ob Anspruch auf KuG besteht und ob die Höhe der Leistungen gerechtfertigt ist. Bei Überzahlung, d. h. wenn Sie zu viel Kurzarbeitergeld für Ihre betroffene Belegschaft erhalten haben, wird die Differenz von der Arbeitsagentur zurückgefordert, in begründeten Fällen der volle Betrag.

UNSER RAT

Bereiten Sie alle nötigen Unterlagen rechtzeitig vor. Dann sind Sie vor Überraschungen sicher.

Zu den wichtigsten Unterlagen zählen:

  • Lohnkonto
  • Arbeitszeitnachweise
  • Auszahlungsnachweise
  • Entgeltabrechnungen

       für die einzelnen Betroffenen je Kalendermonat, für den KuG und Sozialversicherungsbeiträge 
       erstattet wurden

  • Arbeitsverträge
  • Tarifverträge (sofern vorhanden)
  • Einzelvereinbarungen mit den Betroffenen über die Einführung von Kurzarbeit

   ODER

  • Eine entsprechende Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat

       zum Nachweis für die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen für Kurzarbeit

  • Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung von Kurzarbeit (z. B. durch Einbringung  von Resturlaub, Nutzung von Arbeitszeitkonten)
  • Auftragssituation / Auftragsbücher
  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen

       als Beleg für den Umfang des Arbeitsausfalles

Die Abschlussprüfung wird zuvor zwar angekündigt. Dennoch vermeiden Sie Druck und Hektik, wenn Sie sich rechtzeitig auf die Abschlussprüfung vorbereiten und relevante Unterlagen parat haben.

Holen Sie auch Ihren Steuerberater mit ins Boot, damit er Sie bei der Zusammenstellung z. B. der Lohnkonten und Entgeltabrechnungen unterstützt.

Sie suchen Beratung in Sachen Lohn, Buchhaltung, Steuern?

Dann rufen Sie uns an: 0621 / 43 29 68-6

Wir sind für Sie da!

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