Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
15.11.2023 | Julia Wendland

Geschenke, Verpflegung & mehr ab 2024

Wachstumschancengesetz ... Fortsetzung

Während der Entwurf für das „Wachstumschancengesetz“ im Bundestag debattiert wird und demnächst verabschiedet werden soll, gehen wir in unseren Steuer-Tipps auf  ausgewählte Änderungen ein - siehe Steuer-Tipp v. 16.10.2023.

H e u t e   f o l g e n  . . .

Geschenke

Der steuerliche Freibetrag für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, soll für Wirtschaftsjahre ab 2024 von derzeit 35 EUR auf 50 EUR angehoben werden.

Sonderreglung für E-Fahrzeuge

Bisher gilt: Wird ein Betriebswagen, der keine CO2-Emmissionen verursacht (reine E-Fahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) privat genutzt, so ist nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und bei Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen – jedoch bislang nur bis zu einem Bruttolistenpreis von 60.000 EUR. Dieser Höchstbetrag wird für Fahrzeuge, die ab 01.01.2024 angeschafft werden, auf 80.000 EUR angehoben.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Bisher können die Anschaffungs-/Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter von bis zu 800 EUR sofort vollständig abgezogen werden. Dieser Betrag soll für nach dem 31.12.2023 angeschaffte geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 EUR angehoben werden.

Des Weiteren ist es möglich, für bewegliche Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen von bis zu je 1.000 EUR in einen Sammelposten einzustellen. Dieser Höchstbetrag soll auf 5.000 EUR angehoben und die Auflösungsdauer von 5 auf 3 Jahre herabgesetzt werden. Die einzelnen Wirtschaftsgüter eines Sammelpostens müssen nicht in einem gesonderten Verzeichnis, sondern ihr Zugang lediglich buchmäßig erfasst werden.

Verpflegungspauschalen

Ab 2024 sollen die als Werbungskosten abzugsfähigen Verpflegungspauschalen für Inlandsreisen wie folgt angehoben werden:

  • Je Kalendertag bei Abwesenheit von 24 Std.: 30 EUR (bisher 28 EUR)
  • An- und Abreisetag bei Übernachtung: 15 EUR (bisher 14 EUR)
  • Je Kalendertag bei Abwesenheit von mehr als 8 Std. ohne Übernachtung: 15 EUR (bisher 14 EUR)
     

Freibetrag für Betriebsveranstaltungen

Der Freibetrag für Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und Begleitperson anlässlich von Betriebsveranstaltungen soll ab Veranlagungszeitraum von bisher 110 EUR auf 150 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Mitarbeiter steigen. Das bedeutet, dass bis zu dieser Höchstgrenze kein Lohnsteuerabzug erfolgt.
 

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