Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
11.03.2022 | Frank Wendland

Transparenzregister jetzt Vollregister

Mitteilungspflichten und Übergangsfristen beachten

Haben Sie sich schon ins Transparenzregister eingetragen? Nein?

Dann lesen Sie unbedingt weiter.

Im Rahmen der Überarbeitung des Geldwäschegesetzes (GwG) wurde die Mitteilungspflicht von Unternehmen verschärft. Seit 1.08.2021 ist das Transparenzregister ein Vollregister.

Mitteilungspflichtig sind ...

alle Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften, mitunter auch Vereine.

Bisher war für alle Gesellschaften die Eintragung in öffentlich zugängliche Register wie Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Unternehmensregister ausreichend, da die dort hinterlegten Angaben als dem Transparenzregister mitgeteilt galten. Das ist seit dem 1.08.2021 anders. Auch die in den genannten Registern eingetragenen Gesellschaften müssen sich nunmehr ins Transparenzregister eintragen lassen.

Die dafür geltenden Übergangsfristen sind ...

  • AG, SE, Kommanditgesellschaften auf Aktien
    bis spätestens 31.03.2022
  • GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Genossenschaften, Europäische Genossenschaften, Partnerschaften
    bis spätestens 30.06.2022
  • Eingetragene Personengesellschaften (wie OHG, KG, GmbH & Co. KG), andere sonstige Rechtsgestaltungen wie z. B. Trusts und Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck
    bis spätestens 31.12.2022
     

ACHTUNG! Mitteilungspflichten gelten auch für Gesellschaften in Liquidation, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Löschung aus dem Register erfolgt ist.

Für Vereine sind die Eintragungen erleichtert worden. Ihre Angaben werden aus dem Vereinsregister ins Transparenzregister übernommen. ABER NUR, wenn es ein typischer Verein mit Sitz in Deutschland ist, der einen „fiktiven“ wirtschaftlich Berechtigten in Gestalt eines Vorstandes hat, der seinerseits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Ausländische Gesellschaften unterliegen ebenso der Transparenzpflicht, sofern sie Eigentum an einer inländischen Immobilie halten oder erwerben wollen. Sind sie jedoch bereits in einem Transparenzregister eines anderen Mitgliedslandes der EU registriert, entfällt die Meldepflicht im deutschen Transparenzregister.

Nicht mitteilungspflichtig sind Einzelunternehmer und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).

Inhalte des Transparenzregisters …

sind Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten. Meldepflichtige Gesellschaften sind verpflichtet, diese Informationen einzuholen, aufzubewahren und elektronisch an das Transparenzregister zu übermitteln.

Wirtschaftlich Berechtigte gemäß § 3 GwG …

sind natürliche Personen

  • in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner steht - ODER
  • auf deren Weisung eine Transaktion oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird

Juristische Personen sind grundsätzlich keine wirtschaftlich BerechtigtenABER ihre wirtschaftlich Berechtigten sind wiederum

natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile halten
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren ODER
  • auf eine vergleichbare Weise die Kontrolle über die Gesellschaft ausüben (z. B. als Komplementär oder durch Ausübung eines Veto-Rechts).
     

Mitteilungspflichtige Informationen...

  • Vollständiger Name (Vor- und Nachname wie im Identitätsdokument verzeichnet)
  • Geburtsdatum
  • Wohnort (nur der ORT!)
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  • Alle Staatsangehörigkeiten
     

WICHTIG!

Jede Änderung ist umgehend dem Bundesanzeiger, der das Transparenzregister führt, elektronisch zur Kenntnis zu geben, d. h. die Angaben sind stets und ständig zu aktualisieren (Mitteilungspflicht).

Nichtmeldung kann teuer werden!

Wer seinen Meldepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, Angaben nicht eingeholt, nicht richtig und/oder unvollständig aufbewahrt, die Angaben nicht aktualisiert oder es versäumt, diese dem Bundesanzeiger zu melden, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro, in schweren Fällen von bis zu 1 Mio. Euro bzw. gar bis 5 Mio. Euro.

Einblick ins Transparenzregister …

haben Behörden, Verpflichtete (z. B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Kreditinstitute) und Mitglieder der Öffentlichkeit nach vorheriger Registrierung im Online-Portal und unter Wahrung der gebotenen Sorgfaltspflichten.

Unser Rat

Handeln Sie jetzt! Halten Sie die Übergangsfrist ein. Sorgen Sie für eine lückenlose und revisionssichere Dokumentation und aktualisieren Sie Ihre Angaben im Transparenzregister bei jeder Änderung in Ihrer Gesellschaftsstruktur unverzüglich.

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Dann rufen Sie uns an: 0621 / 43 29 68-6

Wir sind für Sie da!

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