Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
25.04.2024 | Frank Wendland

Rückwirkender Lohnsteuerabzug

Ab 1. April 2024 dann regelmäßig

Sie sind Arbeitnehmer und haben zwei oder mehr Kinder? Sie halten Ihre April-Abrechnung in der Hand und wundern sich über höhere Abzüge in Ihrer Lohnabrechnung?

Hintergrund

Mit der Anhebung der gesetzlichen Pflegeversicherung zum 01.07.2023 werden Eltern mit zwei und mehr Kindern um 0,25 % je Kind entlastet. Wir hatten am 16.05.2023 darüber berichtet.

Wie gewonnen so zerronnen?

Nun, nicht ganz, aber doch etwas. Denn die Privilegierung von Eltern mit zwei und mehr Kindern bei der Pflegeversicherung bedeutet eine Verringerung der Vorsorgeaufwendungen. Und das wiederum führt zu einer höheren Lohnbesteuerung.

Wie das?

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ab 2024, wie es heißt, hat das Bundesministerium für Finanzen am 23.02.2024 mit einem sogenannten „Geänderten Programmablauf … für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer …“ veranlasst, dass Lohnsteuer rückwirkend zum 01.01.2024 nachzuberechnen und anschließend ab 01.04.2024 regelmäßig für die geringeren Aufwendungen einzubehalten ist.

Das ist der Grund, warum Sie einerseits Entlastung bei der Pflegeversicherung erhalten, andererseits aber durch Einbehalt der Lohnsteuer für geringere Vorsorgeaufwendungen davon wieder einige Euro abgeknabbert werden. 

Fazit

Wenn Sie zwei und mehr Kinder haben und zunächst mit einem geringeren Beitrag zur Pflegeversicherung belohnt wurden, wird dies in gewisser Weise nachträglich zumindest teilweise wieder relativiert.

Im Übrigen wurde der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung bereits zum 1. Juli 2023 angehoben. Warum nun nachträglich und rückwirkend ab 1. Januar 2024 der Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, bleibt offen.

Sie haben Fragen? Sie suchen Rat und Beratung in Sachen Buchführung, Lohnabrechnung, Steuern?

Dann rufen Sie uns an: 0621 / 43 29 68-6

Wir sind für Sie da!

Teilen Sie diesen Beitrag mit Ihren Freunden, Verwandten, Kollegen oder Nachbarn:  

Weitere Steuer-Tipps auf unserer Seite: