Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
11.08.2023 | Anne-Katrin Wendland, LL. M.

Steuern sparen: Klares Urteil für Mieter

Haushaltsnahe Dienstleistungen & Handwerkerleistungen

Spätestens seit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums von 2016 war eigentlich klar und gängige Praxis: Auch Mieter können haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Regelmäßig genügt hierfür die Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine andere Abrechnungsgrundlage oder Bescheinigung, aus der die wesentlichen Angaben hervorgehen.

Welche Höchstsätze gelten?

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 %, max. 4.000 €

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs-, Modernisierungsmaßnahmen: 20 %, max. 1.200 €

Voraussetzung: Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist.

Aber was, wenn …

Ihr Finanzamt die Abrechnung als unzureichend ablehnt?

So geschehen bei Eheleuten, die einen Änderungsantrag zum Einkommensteuerbescheid gestellt und Dienstleistungen (z. B. Funktionsprüfung der Rauchwarnmelder, Treppenhausreinigung, Gartenpflege) geltend gemacht hatten. Hierfür legten sie die Wohnnebenkostenrechnung ihres Vermieters vor. Diese wurde vom zuständigen Finanzamt nicht anerkannt. Auch Einspruch und Klage führten nicht zum Erfolg. Die Revision schließlich hob das Urteil auf, so dass nunmehr das Finanzgericht gefragt war.

Warum nun noch den Bundesfinanzhof (BFH) bemühen? Wir können uns nur wundern. Und jede Instanz wird letztlich vom Steuerzahler bezahlt.

Klare Entscheidung:

Der BFH bestätigt grundsätzlich die Auffassung der Finanzverwaltung, dass auch der Mieter einer Wohnung eine Steuerermäßigung nach dem Einkommensteuergesetz (§ 35 a) in Anspruch nehmen kann, wenn aus der Jahresabrechnung oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder dessen Verwalters hervorgeht, welchen Anteil an den Kosten der Mieter schuldet.

Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Mieter diese Leistungen selbst in Auftrag gegeben hat, sondern es reicht aus, dass er in ihren Genuss kommt, was bei Mietern, die solche Leistungen regelmäßig über die Nebenkosten tragen, grundsätzlich zutreffen dürfte.

Auch die Anforderungen an die Abrechnungen bei Mietern stellt das Gericht klar. Enthalten diese die wesentlichen Angaben, und zwar

  • Leistungserbringer als Rechnungsaussteller,
  • Empfänger der Leistung,
  • Art, Zeitpunkt und Inhalt der Leistung
  • Entgelt

reichen diese Abrechnungen bei Mietern regelmäßig für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung aus.

Bei Zweifeln an deren Richtigkeit gilt:

Zunächst wird dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt, weitere Unterlagen beizubringen. Ist dies trotz aller Bemühungen nicht möglich, gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Das heißt, das Finanzamt kann vom Verwalter oder Vermieter die Vorlage der Unterlagen verlangen. Allein wegen Unzulänglichkeiten der Abrechnungen kann dem Mieter die Steuerermäßigung also nicht grundsätzlich verwehrt werden.

Ende gut, alles gut …

Mieter können sich nun in ähnlich gelagerten Sachverhalten auf die sehr deutliche Klarstellung durch den BFH berufen. Für sie ist das Urteil also zu begrüßen.

Sie haben Fragen? Sie suchen Rat und Beratung in Sachen Buchführung, Lohnabrechnung, Steuern?

Dann rufen Sie uns an: 0621 / 43 29 68-6

Wir sind für Sie da!

Teilen Sie diesen Beitrag mit Ihren Freunden, Verwandten, Kollegen oder Nachbarn:  

Weitere Steuer-Tipps auf unserer Seite: