Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
16.05.2023 | Valerie Höne

Anhebung Pflegeversicherung

Entlastung für Eltern

Zum 1. Juli 2023 wird der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 % auf 3,4 % angehoben.

Kinderlose zahlen mehr, Eltern weniger

Vorgesehen ist, dass Kinderlose mehr zahlen und Eltern entlastet werden. Jedoch ist das entsprechende Gesetz noch nicht durch alle Instanzen, so dass bis zum 01.07.2023 jederzeit Änderungen möglich sind.

Aktuell sind die folgenden Beitragssätze vorgesehen

 

  Gesamtbeitrag  
in %

  Arbeitnehmer  
in %

  Arbeitgeber  
in %

Kinderlose

4,00

2,30

1,70

Eltern mit einem Kind
(Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen)

3,40

1,70

1,70

Eltern mit 2 Kindern

3,15

1,45

1,70

Eltern mit 3 Kindern

2,90

1,20

1,70

Eltern mit 4 Kindern

2,65

0,95

1,70

Eltern mit 5 und mehr Kindern

2,40

0,70

1,70

 

Die Übersicht zeigt, dass der Beitragsanteil der Arbeitgeber mit 1,70 % konstant bleibt, während Kinderlose mit 2,30 % den höchsten Anteil zahlen, bei Eltern mit einem Kind Parität zwischen Eltern- und Arbeitgeberanteil eintritt und Eltern ab dem 2. bis zum 5. Kind jeweils um 0,25 % entlastet werden sollen. Dieser Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach fällt er weg.

Was müssen Sie tun?

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, der lohnabrechnenden Stelle, also der Lohnabrechnung im Unternehmen oder dem externen Dienstleister (z. B. Steuerberater) die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter nachzuweisen. Sie sollten also Ihre Arbeitnehmer auf die Änderung hinweisen und die Informationen anfordern.

Für Adoptivkinder ist die Vorgehensweise noch nicht abschließend geklärt. Daher ist auch in diesen Fällen das Einholen des Nachweises über die Elterneigenschaft, z. B. Geburtsurkunde, empfohlen.

Arbeitnehmer sollten im eigenen Interesse ihren Arbeitgebern die nötigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen. Denn nur wenn sie vollständig vorliegen, kann die Lohnabrechnung korrekt und ohne spätere aufwendige Nachberechnungen erfolgen.

Für nach dem 30.06.2023 geborene Kinder muss der Nachweis der Elterneigenschaft unaufgefordert vorgelegt werden.

Ein Formular zum Nachweis der Elterneigenschaft finden Sie auf unserer Website unter zum Download zur Verfügung.

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