Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
23.09.2022 | Julia Wendland

Rentenbesteuerung

Verunsicherung & Ungleichbehandlung

Immer mehr Rentner werden aufgrund der Rentenreform und der damit steigenden Rentenbesteuerung Steuern zahlen müssen.

Dass jedoch in den Medien Menschen, insbesondere älteren, die schon seit vielen Jahren Rente beziehen, derart Angst vor dem Fiskus gemacht wird, halten wir nicht für redlich.

Sicher, wer vorsätzlich Renten- oder andere Einnahmen (z. B. Einnahmen aus weiteren Renten, aus Vermietung und Verpachtung) verschweigt oder über Jahre falsche Angaben gemacht hat, muss mit Konsequenzen rechnen. Das sind in der Regel Nachzahlungen und Bußgelder.

Wer aber seit Jahren regelmäßig ausschließlich seine gesetzliche Altersrente bezieht, muss keine Strafen fürchten.

Hier greift die sogenannte Verschonungsregelung.

Was bedeutet das?

Viele Rentnerinnen und Rentner, die seit Jahren und vor allem schon vor der Umsetzung der Rentenreform 2005, ausschließlich gesetzliche Altersrente beziehen, können wegen der regelmäßigen Rentenerhöhungen unbemerkt in die Steuerpflicht gerutscht sein. Auch das Ableben des Lebenspartners kann sich auf die Steuerpflicht auswirken, ohne dass Betroffene sich dessen unmittelbar bewusst sind. Deshalb betrachtet der Gesetzgeber die Gruppe der Rentner als besonders schützenswert.

Den Betroffenen wird eine rückwirkende Fristverlängerung eingeräumt. Sie werden von Verspätungszuschlägen und rechtlichen Maßnahmen verschont.

Wer also von seinem zuständigen Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wird, mitunter auch für länger zurückliegende Veranlagungsjahre, hat keine Straftat begangen und sich nicht der Steuerhinterziehung schuldig gemacht.

Was ist bei einer Aufforderung zu tun?

Innerhalb einer in der Aufforderung angegebenen angemessenen Frist (i. d. R. ein Monat) müssen die Steuern erklärt werden. Das können die Betroffenen selbst tun oder sich von einem Steuerberater oder einem Steuerhilfeverein helfen lassen. Wenn die Einkommensteuererklärung dann fristgerecht übermittelt wird, ist die Erklärungspflicht erfüllt.

Ungleichbehandlung – handwerklicher Mangel?

Dass der Gesetzgeber in der Verschonungsregelung, sicher ohne es zu beabsichtigen, eine Ungleichbehandlung hinterlassen hat, weist auf ein Problem hin, auf das der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) bereits aufmerksam gemacht hat.

Warum?

Für Rentner und Rentnerinnen, die selbst erkannt haben, dass sie mittlerweile steuerpflichtig geworden sind, selbst aktiv werden und Steuererklärung(en) übermitteln, greift die Verschonungsregelung nämlich nicht. Hier würde ein automatischer Verspätungszuschlag für zurückliegende Veranlagungszeiträume erhoben. Jedoch sollten auch Rentner, die ihre Steuererklärungen später ohne Aufforderung des Finanzamtes abgeben, im Sinne des Anliegens, die Gruppe Rentner unter den Steuerpflichtigen besonders zu schützen, ebenso von Verspätungszuschlägen und anderen Sanktionen verschont werden.

Betroffene sollten sich auf eine Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern berufen, wonach keine Bedenken gegen eine rückwirkende Gewährung einer Fristverlängerung von Amts wegen bestehen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen erlassen werden können (Bayerisches LfSt vom 24.3.2021, S 0323.1.1-2/18 St43).

 

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