Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
06.07.2023 | Frank Wendland

Photovoltaikanlagen

Bürokratieabbau für kleine Anlagen

Nach einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 12.06.2023 können für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen die steuerliche Anzeige von Einkünften aus Gewerbe und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung entfallen.

 

Hintergrund

Einkünfte aus bestimmten kleinen Photovoltaikanlagen sind nach dem Jahressteuergesetz 2022 von der Erhebung der Einkommensteuer befreit, und ab 1. Januar 2023 gilt für deren Lieferung und Installation eine umsatzsteuerliche Nullsteuer.

Dies gilt dann, wenn die Photovoltaikanlage

  • auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden installiert ist und eine Maximalleistung von bis zu 30 kW (peak) nicht überschreitet und
  • auf, an oder in sonstigen Gebäuden installiert ist und eine Bruttoleistung von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreitet

         bei maximal 100 KW (peak) pro Steuerpflichtigen bzw. Mitunternehmer.

Die Regel

Normalerweise müssen Betreiber von Photovoltaikanlagen mit den oben genannten Voraussetzungen die Eröffnung eines Gewerbes anzeigen und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übermitteln, auch wenn ihre Einnahmen bzw. Entnahmen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind und aufgrund der Kleinunternehmerregelung Umsatzsteuer nicht erhoben wird.

Bürokratieabbau

In seinem Schreiben macht das BMF nun deutlich, dass ab 1. Januar 2023 auf die Eröffnung eines Gewerbes und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichtet werden kann, wenn

  • die gewerbliche Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb der oben genannten aus einkommensteuerlicher Sicht begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt ist

und

  • die Betreiber zwar aus umsatzsteuerlicher Sicht Unternehmer sind, sich aber ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage sowie gegebenenfalls auf die steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränken

und

  • die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt.

 

Den örtlichen Finanzämtern steht es trotz dieser Verfahrensregelung frei, dennoch im Einzelfall zur Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung aufzufordern.

 

Schauen Sie zu diesem Thema auch unseren Video-Tipp: Video-Tipps | Ihr Steuerberater in Mannheim (steuerberatung-mannheim.com) in der Rubrik "Für Immobilienbesitzer"

 

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