Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
09.11.2020 | Julia Wendland

Novemberhilfe

Corona-Lockdown - Die Zweite!

Der sogenannte Lockdown „Light“ zur Rückgewinnung der Kontrolle über die Corona-Pandemie ist für die Betroffenen (z. B. Hotel-, Gaststätten-, Veranstaltungsgewerbe) keineswegs „light“, sondern ein erneuter herber Schlag. Und das nicht nur für sie, denn an all den direkt Betroffenen hängen die Existenzen vieler weiterer Unternehmer/innen, die ihnen zuliefern (z. B. Wäschereien, Reinigungsfirmen, Verleihfirmen).

Deshalb hat der Gesetzgeber angekündigt, mit der „Novemberhilfe“ eine zielgerichtete außerordentliche Wirtschaftshilfe von noch einmal insgesamt 10 Milliarden Euro aufzulegen.

ANTRAGSBERECHTIGT SIND …

Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die erneut ihren Geschäftsbetrieb von Amts wegen einstellen mussten sowie Unternehmen, die indirekt stark von der Schließung betroffen sind. Letztere sind jene, die regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit von der Schließungsanordnung betroffenen Unternehmen erzielen, z. B. die Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet. Weiterhin sind in der „Novemberhilfe“ verbundene Unternehmen berücksichtigt, ebenso gemeinnützige und öffentliche Unternehmen und Einrichtungen, die am Markt tätig sind und Umsätze erwirtschaften, z. B. öffentliche Schwimmbäder.

DIE HÖHE DER ZUSCHÜSSE…

beträgt je geschlossener Woche 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019. Anders als die Überbrückungshilfe ist die Novemberhilfe eine einmalige Kostenpauschale, mit der die Betroffenen insbesondere ihre Fixkosten decken können, die trotz Schließung anfallen.

Die Förderobergrenze liegt bei 1 Mio. Euro, darüberhinausgehende Zuschüsse bedürfen der Genehmigung der EU-Kommission.

NEU GEGRÜNDETE UNTERNEHMEN …

d. h. nach November 2019 gegründete, können wahlweise den durchschnittlichen Wochenumsatz im Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Wochenumsatz seit Gründung als Bezugspunkt zugrunde legen.

ANDERE FÖRDERLEISTUNGEN …

wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld werden auf die Novemberhilfe angerechnet. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

UMSÄTZE TROTZ SCHLIESSUNG …

werden bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet. Um eine Überförderung auszuschließen, werden darüber hinausgehende Umsätze entsprechend angerechnet.

AUSNAHME FÜR RESTAURANTS!

Hier werden bei den 75 % Umsatzerstattung lediglich die Umsätze mit dem vollen Mehrwertsteuersatz berücksichtigt und der Außer-Haus-Verkauf herausgerechnet. Dafür werden die im Außer-Haus-Verkauf erzielten Umsätze während der Schließung komplett aus der Umsatzanrechnung herausgenommen, so dass der Außer-Haus-Verkauf mehr als die ansonsten zulässigen 25 % betragen darf - ohne Kürzung der Förderung.

SOLOSELBSTÄNDIGE HABEN DIE WAHL …

als Bezugsgröße den wöchentlichen Umsatz im November 2019 oder den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 anzusetzen. Dies öffnet vielen Soloselbständigen, z. B. Künstlern und Schaustellern, deren Umsätze abhängig sind von Engagements oder Saison, überhaupt erst den Zugang zur Novemberhilfe.

ANTRAGSTELLUNG …

Diese soll in den nächsten Wochen elektronisch über die Überbrückungshilfe-Plattform des Bundes möglich sein - wiederum mit Hilfe von Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

AUSNAHME: SOLOSELBSTÄNDIGE …

die nicht mehr als 5.000 Euro beantragen: Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt einen Antrag stellen können.

DIE AUSZAHLUNG …

erfolgt auf gleichem Wege wie die Überbrückungshilfe durch die Länder.

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