Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
23.10.2019 | Frank Wendland

Gemeinnütziger Verein: Änderung im Vereinszweck

Folgen für die Gemeinnützigkeit VORHER prüfen

Die Satzung eines Vereins muss bestimmte Anforderungen erfüllen, damit dieser den steuerlichen Status 'gemeinnützig' erhält. Diese Kriterien sind u. a. in § 60 Abs. 1 S. 2 Abgabenordnung (AO) beschrieben.

Im Feststellungsbescheid des Finanzamts wird dann bindend festgestellt, ob die Anforderungen an eine Gemeinnützigkeit erfüllt sind.

Beabsichtigt ein gemeinnütziger Verein, Änderungen an den für die Feststellung der Gemeinnützigkeit erheblichen Verhältnissen (z. B. Änderung des Vereinszwecks, Begünstigungsfestlegungen bei Liquidation), ist zu beachten, dass

der ursprüngliche Feststellungsbescheid rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung aufgehoben wird.

Das Finanzamt prüft nun erneut, ob die Satzung weiterhin die Voraussetzungen einer Gemeinnützigkeit nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt und erlässt einen neuen Feststellungsbescheid ab dem Zeitpunkt der Satzungsänderung. Insofern erfolgt ggf. gleichzeitig die Aufhebung des alten Feststellungsbescheides und Erlass eines neuen, der u. U. die Aufhebung des Status der Gemeinnützigkeit feststellt.

WIR RATEN IHNEN: Stimmen Sie auf jeden Fall beabsichtigte Änderungen vorab mit einem Steuerberater ab. Ebenso können Sie das Finanzamt konsultieren.

Sie wünschen unsere Beratung? Dann rufen Sie an! Wir sind für Sie da. Tel. 0621/43 29 68-6

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