Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
05.07.2022 | Julia Wendland

Energiepreispauschale (EPP) für Arbeitnehmer

So funktioniert's

In unserem „Steuer-Tipp“ Energiepreispauschale (EPP) – Auch für Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende?"  (24.06.2022) hatten wir bereits das Thema aufgegriffen: Energiepreispauschale (EPP) | FWP - Ihr Steuerberater in Mannheim (steuerberatung-mannheim.com).
 

Wie funktioniert die EPP für Arbeitnehmer?

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, wenn sie …

  • in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind (d. h. während des Jahres 2022, ggf. auch nur für einen Teil, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben),
  • Lohn/Gehalt aus einem aktiven Dienstverhältnis beziehen.
     

Das sind ...

  • Voll- und Teilzeitkräfte, Kurzzeitbeschäftigte, Werkstudenten (Steuerklasse I bis V)
  • Minijobber oder Aushilfskräfte in Land- und Forstwirtschaft
  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit
  • Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Elterngeld
  • Grenzpendler/Grenzgänger mit ständigem Wohnsitz in Deutschland
     

Nicht anspruchsberechtigt sind …

  • Bezieher von Arbeitslosengeld I (es besteht kein Dienstverhältnis),
  • Arbeitnehmer, die über Steuerklasse VI besteuert werden (keine Hauptbeschäftigung!),
  • Grenzgänger/Grenzpendler, die einen deutschen Arbeitgeber haben, aber ihren ständigen Wohnsitz im Ausland,
  • Empfänger von Renten und Pensionen, die keine weiteren Einkünfte (z. B. aus Selbständigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft) haben.
     

Wer bekommt die EPP über den Arbeitgeber?

Vom Arbeitgeber bekommt die EPP ausgezahlt, wer …

  • unbeschränkt steuerpflichtig ist und am 1. September 2022
    • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht und
    • in die Lohnsteuerklassen I bis V eingereiht ist oder
    • als Minijobber pauschal besteuerten Arbeitslohn bezieht oder
    • die oben genannten Lohnersatzleistungen bezieht.

WICHTIG

Minijobber müssen Ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt, d. h. dass er der Hauptarbeitgeber ist. Ohne schriftliche Bestätigung keine Auszahlung!

Das Machen vorsätzlicher Falschangaben zieht ein Rückforderungsrecht des Arbeitgebers für den unberechtigt ausgezahlten EPP nach sich und ist zudem strafbewehrt.

Hier besteht also eine besondere Verantwortung beim Arbeitnehmer, richtige Angaben zu machen, aber auch beim Arbeitgeber, diese schriftliche Bestätigung unbedingt einzufordern.
 

Nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt wird die EPP …

  • wenn dieser nicht verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z. B. wenn er nur Minijobber beschäftigt sind, die pauschal lohnversteuert werden),
  • an kurzfristig oder als Aushilfskraft in Land- und Forstwirtschaft Beschäftigte,
  • wenn die oben genannte schriftliche Bestätigung bzgl. des ersten Dienstverhältnisses des Minijobbers fehlt,
  • wenn der Arbeitgeber eine jährliche Lohnsteuer-Anmeldung vornimmt und entscheidet, die EPP nicht auszuzahlen.

In diesen Fällen wird die EPP nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 ausgezahlt. Die Finanzämter prüfen die Anspruchsberechtigung und überweisen die EPP automatisch. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich!
 

Wann erfolgt die Auszahlung der EPP über den Arbeitgeber?

In der Regel wird die EPP im September 2022 mit dem Lohn ausgezahlt werden. Ist ein Arbeitgeber vierteljährlich zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet, so erfolgt die Auszahlung erst im Oktober. Arbeitgeber, die eine jährliche Lohnsteuer-Anmeldung abgeben haben ein Wahlrecht. Entscheiden Sie sich für die Auszahlung der EPP mit dem Lohn, so muss dies vor Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung zum Jahresende 2022 erfolgen.
 

Wie wirkt sich die EPP steuerlich aus?

Die EPP unterliegt der Lohnsteuer, ist jedoch sozialversicherungsfrei.

Sie haben weitere Fragen? Die FAQ des Bundesfinanzministeriums enthalten viele weitere Antworten zu Ausnahmen, auf die wir an dieser Stelle nicht eingehen. Schauen Sie hinein Bundesfinanzministerium - FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ oder fragen Sie einen Steuerberater Ihres Vertrauens oder die Lohnbuchhaltung in Ihrem Unternehmen.

 

Sie sind Arbeitgeber? Dann schauen Sie unseren Aktuellen Viedeo-Tipp „So zahlen Sie als Arbeitgeber die Energiepauschale aus“ auf unserer Website: Video-Tipps | Ihr Steuerberater in Mannheim (steuerberatung-mannheim.com)
 

Sie suchen Beratung in Sachen Steuern, Buchhaltung, Lohn? Dann rufen Sie uns an: 0621 / 43 29 68-6

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