Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
18.01.2021 | Valerie Höne

Corona-Prämie

Verlängert bis 30. Juni 2021

Um sein Personal, das in der Corona-Krise besonders gefordert ist, für sein Engagement besonders honorieren zu können, bietet der Gesetzgeber Arbeitgebern seit Anfang März 2020 die Möglichkeit, eine Corona-Prämie zu zahlen. Diese Sonderzahlung von bis zu EURO 1.500,00 ist steuerfrei. Sie kann sowohl einmalig in voller Höhe als auch über mehrere Monate verteilt ausgezahlt werden.

Zunächst per Erlass und bis zum 31. Dezember 2020 befristet, inzwischen in § 3 Nr. 11a EStG gesetzlich geregelt, kann die Sonderzahlung nunmehr bis zum 30. Juni 2021 steuerfrei ausgezahlt werden.

Wichtig zu wissen ...

  • Grundlage der Auszahlung muss eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein, aus der die Besonderheit der Sonderzahlung aufgrund der Mehrbelastung wegen der Corona-Krise hervorgeht.
  • Aus der Lohn- und Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers muss klar hervorgehen, dass es sich um jene Sonderzahlung handelt, dies insbesondere vor dem Hintergrund etwaiger Lohnsteueraußenprüfungen.
  • Die Sonderzahlung steht grundsätzlich allen Arbeitnehmern jeder Branche zu, inklusive Mitarbeitern in Teilzeit und 450 Euro-Kräften.
  • Bei den EURO 1.500,00 handelt es sich um einen Freibetrag. Das heißt: Zahlt der Arbeitgeber mehr, so wird nur der die EURO 1.500,00 übersteigende Teil steuerpflichtig.  
  • Die Sonderzahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
  • Eine doppelte Auszahlung der Corona-Prämie in 2020 und 2021 ist nicht möglich.

 

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