Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
25.03.2021 | Julia Wendland

Weniger Urlaub bei Kurzarbeit?

Schlechte Nachrichten für Betroffene

Mehrere Millionen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen befinden sich seit Monaten in Kurzarbeit. Und wie sich die Pandemie derzeit darstellt, ist bisher für viele noch immer kein Ende in Sicht.

In unserem Steuer-Tipp vom 07.09.2020 hatten wir bereits auf die Folgen von Kurzarbeit für Steuern und Rente aufmerksam gemacht (Corona - Kurzarbeit verlängert bis Ende 2021 | FWP - Ihr Steuerberater in Mannheim (steuerberatung-mannheim.com).  

Heute wollen wir die Auswirkungen der Kurzarbeit auf Urlaubsansprüche beleuchten.

Nehmen wir an …

Eine Vollzeitbeschäftigte hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 30 Tagen, entsprechend 2,5 Tage pro Monat. Aufgrund des Corona-Lockdown befindet sie sich an 4 Monaten des Jahres in Kurzarbeit Null.

Ist der Arbeitgeber berechtigt, den Urlaub zu kürzen?

Ein ganz ähnlicher Fall wurde vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf verhandelt (Az.: 6 Sa 824/20).

Nach seiner Entscheidung haben Arbeitgeber das Recht, den Urlaubsanspruch ihrer Mitarbeiter anteilig zu kürzen. Wenn z. B. Kurzarbeit Null angeordnet wird, bedeutet das, dass der Urlaubsanspruch für die betreffenden Monate komplett gekürzt werden kann - in unserem Beispiel also um 10 Tage.

Den Argumenten der Arbeitnehmerseite, dass Kurzarbeit

  • konjunkturbedingt und nicht auf Wunsch der Arbeitnehmer erfolge, sondern im Interesse des jeweiligen Arbeitgebers liege,
  • keine Freizeit darstelle, sondern auch während der Kurzarbeit Meldepflichten einzuhalten seien,
  • kurzfristig von Arbeitgeber-Seite vorzeitig beendet werden kann und somit die freie Zeit nicht frei planbar sei,

folgte das Gericht nicht.

Es folgte der Auffassung des Arbeitgebers, dass der Urlaub nur anteilig zu gewähren sei.

Begründung ...

Da Beschäftigte im Zeitraum von Kurzarbeit Null gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz keine Urlaubsansprüche erwerben, steht ihnen der Jahresurlaub nur anteilig zu.

Damit folgte das Gericht auch der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (Az.: C-229/11, C-230/11), demzufolge die Gewährung des Erholungsurlaubs die Verpflichtung zur Tätigkeit voraussetzt, während der Kurzarbeit die gegenseitigen Leistungsverpflichtungen jedoch aufgehoben seien. Deshalb seien Kurzarbeiter wie vorübergehend Teilzeitbeschäftigte zu behandeln, denen ebenfalls Erholungsurlaub entsprechend nur anteilig zusteht.

Jedoch bekommen von Kurzarbeit Betroffene im Urlaub (wie auch im Krankheitsfalle) während der Kurzarbeit ihr übliches Gehalt.

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