Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
14.01.2020 | Frank Wendland

Neu ab 2020: Bonausgabe ist Pflicht

Bonausgabe-Pflicht - Befreiung möglich!

Seit dem 1. Januar 2020 müssen Händler mit einer elektronischen Kasse jeden Kassenbon ausdrucken, auch dann, wenn der Kunde den Kassenbon nicht mitnehmen möchte, z. B. aus Umweltschutzgründen.

Das unnötig gedruckte Papier bleibt dann meistens beim Händler liegen. Der Gesetzgeber wirkt dem umweltbewussten Verhalten der Kunden so eher entgegen als es zu fördern.

Unumgänglich ist, dass die Händler ihre verkauften Waren und Dienstleistungen vollumfänglich aufzeichnen müssen. Moderne Registrierkassen erfassen die Wareneingabe allerdings auch dann richtig, wenn kein Kassenbon gedruckt wird.

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat nun erreicht, dass sich der Händler beim Finanzamt um eine Erleichterung bemühen kann: In besonderen Fällen kann eine Befreiung von der Belegausgabe beantragt werden, und zwar dann, wenn diese eine „unzumutbare Härte“ darstellt. Das gilt u. a., wenn durch die Bonausgabe lange Warteschlangen entstehen oder der Händler hohe Entsorgungskosten zu tragen hat.

Kommt eine Befreiung für Sie in Frage? Gerne prüfen wir das mit Ihnen und helfen Ihnen bei der Antragstellung. Rufen Sie uns an: 0621/432968-6. Wir kümmern uns!

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