Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
03.08.2022 | Julia Wendland

Energiepreispauschale (EPP)

FAQ aktualisiert

Gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium für Finanzen die FAQ zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert und präzisiert.

Mit dem Versuch, bisherige weiße Flecken zu schließen, aber auch um Missbrauch vorzubeugen, wurden die FAQ überarbeitet (Stand: 20.07.2022).

Was ist neu?

Einige Beispiele:

Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer

Bisher war unklar, ob auch Vorstände und Geschäftsführer für die EPP anspruchsberechtigt sind. Nunmehr wird klargestellt, dass sie das sind, wenn sie angestellt sind, d. h. wenn sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen.

Anerkannte Dienstverhältnisse

Wenn z. B. Angehörige angestellt sind, dann haben sie insofern Anspruch auf die EPP, wenn die Dienstverhältnisse ernsthaft vereinbart und auch tatsächlich durchgeführt werden, wenn die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und inhaltlich wie zwischen fremden Dritten üblicherweise ausgeführt werden.

Idealerweise liegt die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status vor, die das Vorliegen einer tatsächlichen versicherungspflichtigen Beschäftigung unter Verwandten bestätigt.

A C H T U N G !

Ein „Gefälligkeitsverhältnis“, ein nur pro Forma abgeschlossener Vertrag, begründet keinen Anspruch auf die EPP. Vorsätzliche Falschangaben, um die EPP unberechtigt oder mehrfach zu erhalten, sind strafbar. Dies gilt für Arbeitnehmer ebenso wie für Arbeitgeber.

Minijobber – erstes Dienstverhältnis

Auch Minijobber haben Anspruch auf die EPP. Hat jemand mehrere Minijobs, erhält er/sie natürlich die EPP nicht mehrfach! Deshalb müssen Minijobber ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt, der Arbeitgeber also der Haupt-Arbeitgeber ist. Nur wenn diese schriftliche Bestätigung vorliegt, darf der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszahlen (siehe Beitrag vom 05.07.2022). In den FAQ findet sich ein Muster für die Bestätigung des „ersten Dienstverhältnisses“.

Wer neben einer Hauptbeschäftigung noch einen Minijob ausübt, hat keine Wahlmöglichkeit. Die EPP zahlt nur der Haupt-Arbeitgeber.

Krankheit, Sabbatical

Ein Arbeitnehmer, der langzeiterkrankt ist und zum 1.09.2022 Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung bezieht, erhält ebenso die EPP über den Arbeitgeber, da anspruchsberechtigende Lohnersatzleistungen bezogen werden und ein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis besteht.

Ebenso wird auch einem Arbeitnehmer, der eine unbezahlte Freistellung für ein Sabbatical wahrnimmt, die EPP vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn dieser weiterhin der Haupt-Arbeitgeber ist. Hat sich dieser aber als Haupt-Arbeitgeber für den Mitarbeiter abgemeldet, erfolgt keine Auszahlung über den Arbeitgeber. In diesem Falle erhält der Arbeitnehmer die EPP durch Übermittlung der Einkommensteuererklärung.

Diese und andere Details zur Energiepreispauschale finden Sie in den aktualisierten FAQ des BMF: Bundesfinanzministerium - FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“

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