Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
12.02.2021 | Julia Wendland

Corona: Entlastungen & Hilfen 2021

Kinderbonus, 'Neustart Kultur', Steuerentlastung, Überbrückungshilfe III ...

Am 03. Februar hat sich die Koalition auf weitere Entlastungen in der Corona-Pandemie geeinigt, welche die negativen Folgen der Pandemie sowohl für Familien und Geringverdiener als auch für Kultur, Gastronomie und Wirtschaft abfedern sollen.

I M   E I N Z E L N E N . . . 

Kinderbonus

Familien sollen mit einem einmaligen Bonus von 150 Euro pro Kind zusätzlich zum Kindergeld - ohne Anrechnung auf die Grundsicherung - unterstützt werden.

Corona-Zuschuss

Erwachsenen, die Grundsicherung erhalten, wird ein Bonus von 150 Euro zur Abfederung der Mehrbelastung durch die Corona-Pandemie gewährt.

Erleichterter Zugang zur Grundsicherung

Der bereits seit 2020 bestehende erleichterte Zugang zur Grundsicherung soll bis 31.12.2021 verlängert werden. Das betrifft insbesondere Solo-Selbständige und Künstler, die krisenbedingt Grundsicherung benötigen, sich so aber nicht in branchenfremde Arbeitsverhältnisse vermitteln lassen müssen.

Unterstützung der Kulturschaffenden

Für das Rettungs- und Zukunftsprogramm ‚Neustart Kultur‘ wird ein Anschlussprogramm in Höhe von
1 Mrd. Euro aufgelegt, das Kunst- und Kulturschaffenden einen Neustart nach der Corona-Krise ermöglichen soll.

Umsatzsteuersenkung für Gastronomie

Der reduzierte Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie von 7 % wird über den 30.06.2021 hinaus bis Ende 2022 beibehalten. Weitere Details dazu in unserem Beitrag vom 08.02.2021: 
Steuerentlastung für Gastronomie | FWP - Ihr Steuerberater in Mannheim (steuerberatung-mannheim.com)

Steuerlicher Verlustrücktrag

Für die Jahre 2020 und 2021 wird der steuerliche Verlustrücktrag auf max. 10 Mio. Euro (20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) angehoben. Bereits 2020 waren diese Grenzen angehoben worden und werden nun noch einmal in ihrer Höhe verdoppelt. Dies schafft jedoch nur dann zusätzliche Liquidität, wenn im unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr entsprechende Gewinne erwirtschaftet wurden. Die Frage ist, ob eine Ausweitung des zeitlichen Rücktragszeitraums vor allem für die vielen kleinen und mittleren Unternehmen nicht vorteilhafter ausgefallen wäre.

 

A U C H   A M   S T A R T

ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III + NEUSTARTHILFE

Auch Anträge auf die lange angekündigte (siehe unser Beitrag vom 17.11.2020) und von vielen ersehnte Überbrückungshilfe III (siehe unser Beitrag vom 17.11.2020: , inklusive der Neustarthilfe für Solo-Selbständige, sind nun seit 10. Februar möglich. Zugang zu Überbrückungshilfe III haben Unternehmen mit einem Umsatz von max. 750 Mio. Euro im Jahr 2020, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aus allen Branchen für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen haben.

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