Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
18.02.2021 | Frank Wendland

Überbrückungshilfe III

Einiges NEU - Anderes GLEICH

Seit 10. Februar kann Überbrückungshilfe III beantragt werden. Sie setzt die Überbrückungshilfe II fort, deren Förderzeitraum bis 31.12.2020 lief und die noch bis zum 31.03.2021 rückwirkend beantragt werden kann.

Förderzeitraum …

sind die Monate November 2020 bis Ende Juni 2021.

Antragsberechtigt …

sind wiederum Unternehmen (Jahresumsatz bis 750 Mio. Euro), Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aus allen Branchen, wenn sie einen pandemie-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im jeweiligen Antragsmonat im Vergleich zum Referenzmonat 2019 erlitten haben.

Nicht antragsberechtigt …

ind Unternehmen, die nach dem 30. April 2020 neu gegründet wurden sowie solche, die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 30. Juni 2021 dauerhaft eingestellt haben bzw. einstellen.

Förderfähig sind …

auch dieses Mal ausschließlich betrieblich bedingte Fixkosten. NEU sind spezielle Regelungen für Einzelhandel, die Kultur- und Veranstaltungsbranche, für Reisebüros sowie für die Pyrotechnik-Branche.

Die Höhe der Förderung richtet sich wiederum nach …

der Betroffenheit , d. h. nach dem Umsatzrückgang. Wie in Phase II liegt die Förderhöhe bei
maximal 90 %. Die Berechnung des Umsatzausfalls ist für jeden Monat einzeln vorzunehmen. Bei einem Umsatzeinbruch von weniger als 30 % entfällt die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat im Förderzeitraum.

Kleine und Kleinstunternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe können abweichend zum Referenzmonat des Vorjahres wahlweise den Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.

Zusätzliche Wahlmöglichkeiten bestehen für Antragsberechtigte, die zwischen dem 1.01.2019 und dem 30.04.2020 gegründet wurden bzw. ihre Tätigkeit aufgenommen haben.

Überbrückungshilfe III kann für bis zu maximal 8 Monate beantragt werden. Doppelbeantragung ist ausgeschlossen. Das bedeutet: Wer November- und/oder Dezemberhilfe erhalten hat, ist für die betreffenden Monate nicht antragsberechtigt.

Die Antragsfrist …

für Phase III endet am 31.08.2020. Die Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hiervon ausgenommen.

Die Auszahlung …

erfolgt in einem zweistufigen Verfahren, bei dem wieder zunächst Abschläge gezahlt werden sollen.

Die Schlussabrechnung …

ist ebenso wie die Antragstellung mit Hilfe eines prüfenden Dritten, z. B. eines Steuerberaters, vorzunehmen. Sie ist nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 30. Juni 2022 vorzulegen. Im Rahmen der Schlussabrechnung wird eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umsätze und Kosten vorgenommen.

Die Überbrückungshilfe ist eine nicht rückzahlbare Förderleistung, die nach billigem Ermessen ohne Rechtsanspruch gewährt wird. Eine Rückforderung ist möglich, und zwar dann, wenn die erhaltenen Förderbeträge den endgültigen Anspruch übersteigen. Umgekehrt wird auf Antrag eine Nachzahlung gewährt, sofern der endgültige Anspruch höher ist als der ausgezahlte Förderbetrag.

Wie bei den Vorgänger-Programmen sind Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Antragstellung (u. a. Plausibilisierung der Angaben, Erstellung des Antrags) und der Schlussabrechnung sowie für weitere Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe III ebenso erstattungsfähig wie andere betrieblich bedingte Fixkosten.

Sie suchen Beratung in Sachen Steuern? Sie brauchen Hilfe bei der Beantragung von Überbrückungshilfe.

Dann rufen Sie uns an: 0621 / 43 29 68-6

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