Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
05.08.2021 | Valerie Höne

Steuererklärungsfristen

Das gilt ab sofort für die Jahre 2019, 2020 und 2021

Die durch die Corona-Pandemie verursachte Ausnahmesituation dauert weiterhin an, die Belastung für die Steuerpflichtigen und ihre steuerlichen Berater ist noch immer sehr hoch.

Darauf hat auch der Gesetzgeber reagiert, indem er durch Verlängerung der Abgabefristen für die Steuererklärungen den Steuerpflichtigen und ihren steuerlichen Beratern etwas Termindruck nimmt.

Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.6.2021 (BGBl 2021 I S. 2035) erfolgte eine Verlängerung der Erklärungsfristen sowohl für Steuerpflichtige, die Ihre Erklärungen über einen Berater einreichen lassen, als auch diejenigen, die die Erklärungen selbst abgeben.

 

DIESE FRISTEN GELTEN AB SOFORT: 

... für beratene Steuerpflichtige

für 2019: Dienstag, der 31.08.2021

für 2020: Dienstag, der 31.05.2022

für 2021: Dienstag, der 28.02.2023

 

... für nicht beratene Steuerpflichtige

für 2019: Freitag, der 31.07.2020

für 2020: Montag, der 01.11.2021 bzw. Dienstag, der 02.11.2021, sofern der 01.11.2021 ein gesetzlicher Feiertrag ist

für 2021: Montag, der 01.08.2022

 

Und wie sieht es mit (Nachzahlungs-)zinsen aus?

Auch hier hat der Gesetzgeber gehandelt: Damit sich für die Steuerpflichtigen keine Nachteile in Gestalt der Festsetzung von Nachzahlungszinsen für die spätere Abgabe der Erklärungen ergeben, wird auch die zinsfreie Karenzzeit entsprechend verlängert. Einen faden Beigeschmack hat es allerdings, dass die verlängerte Karenzzeit auch für Erstattungszinsen gilt…

Sie haben Ihre Steuererklärung noch nicht abgegeben oder benötigen Hilfe?

Dann rufen Sie uns an: 0621/43 29 68-6

Wir sind für Sie da!

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