Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
03.02.2023 | Frank Wendland

Steuerentlastungen für kleine Photovoltaikanlagen

Jahressteuergesetz 2022

Photovoltaikanlagen (PV) werden nicht nur wegen der stark gestiegenen Strompreise für Privathaushalte immer attraktiver. Gleichzeitig soll der Ausbau erneuerbarer Energien weiter beschleunigt werden. Der Gesetzgeber hat daher im Jahressteuergesetz 2022 die Besteuerung kleiner Photovoltaikanlagen vereinfacht und bürokratische Pflichten gelockert.

Neuregelungen finden sich sowohl in der Einkommensteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer.

Einkommensteuer

Rückwirkend ab dem 01.01.2022 sind die Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage steuerfrei, wenn

  • die Gesamtleistung der Anlage bis zu 30 kW (peak) beträgt und
    die PV-Anlage auf einem Einfamilienhaus, einem Nebengebäude (Garage, Carport)
    oder einer Gewerbeimmobilie installiert ist,
  • die Gesamtleistung der Anlage bei max. 15 kW (peak) liegt und
    die PV-Anlage auf einem sonstigen Gebäude installiert ist.
    ACHTUNG! Die 15 kW (peak) gelten je Wohn -und Gewerbeeinheit. Von dieser neuen Regelung profitieren auch Privatvermieter, Wohneigentumsgemeinschaften und Vermietungsunternehmen.

 

Gewerbesteuer

Ebenfalls rückwirkend ab dem 01.01.2022 werden Betreiber einer PV-Anlage mit einer Gesamtleistung von 30 kW (peak) von der Gewerbesteuer befreit. Vormals galt dies für eine Gesamtleistung von 10 kW (peak).

 

Umsatzsteuer

Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen gilt ab 01.01.2023 ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent.

Für Privatpersonen entfällt somit die Entscheidung, ob sie die Regelbesteuerung oder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen wollen. Gleichzeit besteht auch keine Möglichkeit des Vorsteuerabzugs mehr.

ACHTUNG! Die Regelung zur Umsatzsteuer ist auf vor dem 01.01.2023 angeschaffte PV-Anlagen nicht rückwirkend anwendbar. Sollte die Option zur Regelbesteuerung bereits gewählt worden sein, ist der Betreiber der PV-Anlage darüber hinaus für fünf Jahre daran gebunden, bevor ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung möglich ist. Wann ein Wechsel dann wirtschaftlich tatsächlich sinnvoll wäre, muss im Einzelfall betrachtet werden. 

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