Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
27.07.2022 | Valerie Höne

Gemeinnützigkeit und Zuwendungen an Vereinsmitglieder

Wo ist die Grenze?

Täglich leisten zahllose gemeinnützige Vereine wertvolle Arbeit für unsere Gemeinschaft. Dass sie auch darüber nachdenken, ihren Mitgliedern in Form von Aufmerksamkeiten zu danken, ist nur natürlich.

Aber Vorsicht!

Das Gebot der Selbstlosigkeit (§55 AO) verbietet es gemeinnützigen Vereinen grundsätzlich, ihren Mitgliedern Zuwendungen aus Mitteln des Vereins zu gewähren. Wer also großzügige Geschenke macht oder rauschende Feste feiert, riskiert im schlimmsten Falle die Gemeinnützigkeit und die damit verbundenen Steuerprivilegien. Geldgeschenke sind ohnehin grundsätzlich und ausnahmslos verboten. Ebenso wird die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken grundsätzlich als Verstoß gegen die Prinzipien der Gemeinnützigkeit gewertet, denn die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

Jedoch gibt es Ausnahmeregelungen für bestimmte Anlässe

Unterschieden wird zwischen vereinsbezogenen und persönlichen Anlässen.

Vereinsbezogene Anlässe

Das sind im Rahmen der Mitgliederbetreuung allgemein übliche und nach allgemeiner Auffassung angemessene Aufmerksamkeiten, die wie z. B. Vereinsfeiern einfach zum Vereinsleben dazu gehören. Doch die Finanzbehörden tolerieren Aufmerksamkeiten an Mitglieder eines Vereins nicht grenzenlos.

Wo ist die Grenze?

In Anlehnung an die Lohnsteuerrichtlinie werden allgemein 40 € pro Jahr und Mitglied als angemessen betrachtet. Auch wenn diese Freigrenze durch die Lohnsteueränderungsrichtlinien inzwischen auf 60 € angehoben wurde, hat die Finanzverwaltung bisher noch nicht eindeutig darauf reagiert.

Wenigstens das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat laut einer Pressemitteilung vom März 2019 bestätigt, dass die Grenze von bis zu 60 € für Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder akzeptiert würde.

VORSICHT! Das bedeutet nicht, dass dies auch in anderen Bundesländern der Fall ist.

UNSER RAT: Überprüfen Sie, welche Grenze für Zuwendungen an Vereinsmitglieder Ihre Finanzbehörden akzeptieren.

WICHTIG: Die 40 bzw. 60 EURO-Grenze ist eine Jahresobergrenze!

DAS HEISST: Alle Annehmlichkeiten zusammen dürfen pro Mitglied und Jahr die 40 bzw. 60 Euro nicht überschreiten.

Wenn Sie also Ihren Mitgliedern z. B. anlässlich eines Frühlingsfestes und auch zu Weihnachten eine Kleinigkeit schenken und sie kostenlos bewirten, dann darf die Summe pro Person und Jahr die 40 bzw. 60 € nicht überschreiten. Vergessen Sie auch Kleinigkeiten bzw. Nebenkosten wie die Verpflegung von Helfern, z. B. für den Auf- und Abbau oder auch für einen künstlerischen Beitrag oder die Anmietung eines Weihnachtsmannes nicht! Auch diese Kosten müssen auf die Anwesenden umgelegt werden und gehen folglich in den Jahreshöchstsatz von 40 bzw. 60 Euro ein. Berücksichtigen Sie diese Beträge nicht, droht am Jahresende das böse Erwachen, wenn dem Verein unter Umständen der Status der Gemeinnützigkeit aberkannt wird.

Persönliche Anlässe

Neben Aufmerksamkeiten zu vereinsbezogenen Anlässen (z. B. Fest zum Vereinsjubiläum, Weihnachtsfeier, Sommerfest) können Vereine auch Aufmerksamkeiten anlässlich persönlicher Ereignisse gewähren.

HIER GILT: 40 bzw. 60 Euro für JEDES EREIGNIS.

Feiert ein Mitglied z. B. einen runden Geburtstag und ein Vereinsjubiläum im gleichen Jahr, so dürfen Sie für beide Anlässe Aufmerksamkeiten für jeweils bis zu 40 bzw. 60 Euro aufwenden. Zu den persönlichen Anlässen zählen neben einem runden Geburtstag eines Vereinsmitglieds und Jubiläum der Mitgliedschaft, z. B. auch die Geburt eines Kindes oder eine Hochzeit.

Grenze Mitgliedsbeitrag

Zuwendungen an Vereinsmitglieder dürfen jedoch keinesfalls die Höhe des Jahresbeitrages überschreiten – egal, ob der Anlass ein persönlicher oder ein vereinsbezogener ist.

DAS HEISST: Erhebt Ihr gemeinnütziger Verein einen geringeren Jahresbeitrag als 40 bzw. 60 Euro, dann gilt die Höhe des Beitrages auch als Jahreshöchstgrenze für Annehmlichkeiten an die Mitglieder.

Ein Hinweis zum Schluss: Die Finanzbehörden überprüfen die Einhaltung der Jahresobergrenze für Zuwendungen an Mitglieder gemeinnütziger Vereine besonders gründlich.

Sie haben noch Fragen? Sie suchen Beratung  in Sachen Steuern, Buchhaltung, Lohn? 
Dann rufen Sie uns an: 0621 / 43 29 68-6

Wir sind für Sie da!

 

Teilen Sie diesen Beitrag mit Ihren Freunden, Verwandten, Kollegen oder Nachbarn:  

Weitere Steuer-Tipps auf unserer Seite: