Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
14.06.2021 | Frank Wendland

Corona-Hilfen: Schlussrechnung

Mögliche Rückzahlungen einkalkulieren

Die Corona-Hilfsprogramme haben zahlreiche Existenzen bewahrt. Angesichts der sich entspannenden Infektionslage und weiterer Öffnungen wächst die Hoffnung, dass Verkäufe besser laufen, Künstler wieder engagiert und körpernahe Dienstleistungen verstärkt nachgefragt werden. All das ist sehr erfreulich.

Bei aller Freude sollten Selbständige, Unternehmerinnen und Unternehmer, insbesondere jene mit knapper Liquiditätsbasis, nicht aus den Augen verlieren, dass eine Schlussrechnung für die erhaltenen Fördermittel zu erfolgen hat und Rückzahlungen fällig werden können.

Unser Rat ...

Gehen Sie sparsam mit den Fördermitteln um. Kalkulieren Sie mögliche Rückforderungen ein.

Beispiel Neustarthilfe

Aufgrund erwarteter Umsatzeinbrüche für das 1. Halbjahr 2021 von mehr als 60 % gegenüber dem Referenzzeitraum haben Sie Neustarthilfe beantragt. Nun hat sich Ihr Geschäft positiver entwickelt als erwartet, so dass Sie mehr als 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes erreichen. Folglich ist die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe mindestens anteilig zurückzuzahlen.

Im Rahmen einer Schlussprüfung müssen Sie oder Ihr helfender Dritter (z. B. Steuerberater) der Bewilligungsstelle unaufgefordert bis zum 30.06.2022 die anfallende Rückzahlung mitteilen, und das Geld muss schließlich auch überwiesen werden. Bleibt eine Endabrechnung aus, wird die Neustarthilfe in voller Höhe zurückgefordert.

Gehen Sie davon aus, dass Prüfungen stattfinden werden und bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen die Neustarthilfe im Zweifel vollständig zurückgefordert werden kann.

Beispiel Überbrückungshilfe III

Als Restaurantbetreiber freuen Sie sich über Ihre Umsätze seit Wiedereröffnung Mitte Mai. Die mögliche Folge: Sie müssen erhaltene Förderungen zurückzahlen, weil Sie die Grenzen der Umsatzeinbußen gegenüber den Referenzmonaten Mai und Juni nicht erreichen.

Bitte nicht missverstehen: Eine positive Umsatzentwicklung ist das Beste, was einem Unternehmer und einer Unternehmerin nach einer so langen Phase geschäftlicher Eiszeit passieren kann.

Dennoch möchten wir daran erinnern, dass alle Corona-Förderungen sogenannte Billigkeitsleistungen, also freiwillige Hilfen, des Bundes und der Länder sind. Sie sind an Bedingungen geknüpft, und es besteht kein Rechtsanspruch. Das bedeutet, dass sie im Zweifel zurückgefordert werden können, sofern die Förderkriterien nicht oder nicht vollständig erfüllt sind. 

Deshalb möchten wir davor warnen, die gewährten Corona-Hilfen großzügig zu verplanen. Denn wie heißt es so schön ... ?

Die Rechnung macht der Wirt am Schluss.

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