Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
13.04.2021 | Frank Wendland

Gehaltsextras: Barlohn oder Sachlohn?

Vorsicht Stolperfallen!

Gutscheine erfreuen sich als Gehaltsextras größer Beliebtheit. Doch wollen Unternehmen ihren Mitarbeitern mit einem Gutschein eine Freude machen, sollten Sie die aktuellen Steuerregeln beachten. Ansonsten können böse Überraschungen die Folge sein.

Grundsätzlich sind Sachzuwendungen bis zu einem Betrag von 44 Euro steuerfrei.

Doch Vorsicht! Seit Januar 2020 gelten Neuerungen.

Als Barlohn (Geld) gelten seither auch „zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate“ (Geldersatzmittel wie Münzen, Wertmarken, Gutscheine, Prepaid-Geldkarten) und „andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten“.

„Dies gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen“ und ggf. zusätzliche Kriterien erfüllen müssen (z. B. Begrenzung auf den Einsatz im Inland). Diese stellen auch weiter Sachbezüge dar.

Was das in der Praxis bedeutet, wollen wir an ein paar Beispielen sichtbar machen.

  • Zahlt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter die 44 Euro in bar, damit er dafür sein Auto betanken kann, dann ist dies keine steuerfreie Sachzuwendung mehr, sondern eine zweckgebundene Geldleistung, also Barlohn.
  • Auch nachträgliche Kostenerstattungen des Arbeitgebers, z. B. von Tankrechnungen, gelten nun als lohnzuversteuernder Barlohn.
  • Erhält der Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber eine Geldkarte, die monatlich aufgeladen wird und auch über eine Barauszahlungsfunktion verfügt, fällt dies unter die sogenannten Geldersatzmittel und muss ebenfalls lohnversteuert werden.

 

Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich den Bezug von Waren und Dienstleistungen erlauben, fallen hingegen weiter unter steuerfreie Sachleistungen, wenn sie den Maximalwert von 44 Euro pro Monat nicht überschreiten.

  • Eine Tankkarte im Wert von monatlich maximal 44 Euro zum Beispiel, für die ein Arbeitnehmer bei einem Tankstellenbetreiber – auf Grundlage einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber - Waren und Dienstleistungen einkaufen kann, fällt nach wie vor unter steuerfreie Sachbezüge.
  • Auch ein Gutschein über 44 Euro für den Besuch eines Fitness-Studios gilt wegen der sehr begrenzten Dienstleistungspalette, die in Anspruch genommen werden kann, als steuerfreier Sachbezug.

Sachzuwendung muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.

Zu beachten ist auch die sogenannte Zusätzlichkeitserfordernis für steuerfreien Sachbezug. Das heißt, die Sachzuwendung muss zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet werden und darf nicht in Form einer Gehaltsumwandlung gewährt werden.

Allein an diesen wenigen Beispielen wird deutlich: Die Komplexität der Sachbezüge hat seit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen 2020 zugenommen.

Unser Rat

Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater. Unterziehen Sie Vereinbarungen und allgemeine Praxis bei Sachbezügen in Ihrem Unternehmen einer Prüfung auf die aktuelle Rechtslage. Stellen Sie auf diese um und korrigieren Sie fehlerhafte Lohnsteueranmeldungen.

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