Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
03.05.2022 | Valerie Höne

Erstattungen nach U2

bei Mutterschaft und Beschäftigungsverbot

Ist eine Arbeitnehmerin schwanger, so ist Sie durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) besonders geschützt. Für den Arbeitgeber besteht ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko, denn die Arbeitskraft fällt aus, Entgelt muss fortgezahlt und u. U. eine Vertretung gefunden werden.

Das MuSchG regelt auch die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes bei Mutterschaft und Beschäftigungsverbot. Auf der anderen Seite gleicht das U2-Umlageverfahren die finanziellen Belastungen der Arbeitgeber aus.

Diese Umlage ist für alle Arbeitgeber verpflichtend, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abhängig beschäftigen, und schließt auch Auszubildende und Minijobber ein. Diese Regelung schützt die Frauen und wirkt ihrer möglichen Benachteiligung bei Einstellungen entgegen.

Mutterschutzfristen und Entgeltfortzahlung

Ein generelles Beschäftigungsverbot besteht laut MuSchG 6 Wochen vor der Entbindung.
Das heißt: Die Arbeitnehmerin kann ausdrücklich erklären, dass sie weiterarbeiten möchte.

Die Schutzfrist nach der Entbindung schließt hingegen ein absolutes Beschäftigungsverbot für 8 Wochen bzw. bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen ein.
Das bedeutet: Der Arbeitgeber darf in dieser Zeit die Arbeitnehmerin nicht beschäftigen.

Außerhalb der Schutzfristen greifen zusätzlich generelle Beschäftigungsverbote wie z. B. für Lastenbeschränkungen, Akkordarbeit und Arbeitstempo, sowie individuelle Beschäftigungsverbote aufgrund des persönlichen Gesundheitszustandes - ausdrücklich mit ärztlichem Zeugnis.

Erstattungen an Arbeitgeber

Grundlage für die Erstattung der Aufwendungen bei Mutterschaft an die Arbeitgeber sind das Aufwendungsausgleichgesetz (AAG) und das MuSchG.

Erstattungsfähig sind ...

  • der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfrist (seit 2014 die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt je Kalendertag und Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 EURO täglich, dass die Krankenkasse zahlt),
  • das während eines Beschäftigungsverbotes gemäß MuSchG vom Arbeitgeber fortgezahlte Arbeitsentgelt,
  • die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung), Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sowie Beitragszuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung bei über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Entgelten (seit 2014 pauschal 20 v. H)


Voraussetzungen für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen …

sind eine ordnungsgemäß an die zuständige Betriebskrankenkasse abgeführte U2-Umlage sowie ein Antrag auf Erstattung der Aufwendungen bei der jeweiligen Betriebskrankenkasse.

Wie der Name schon sagt, eine Erstattung erfolgt erst nach Zahlung von Entgelt bzw. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, niemals im Voraus.

Anspruchsdauer auf Erstattung …

besteht für den Zeitraum der Mutterschutzfrist. Diese ist festgelegt und beläuft sich auf 6 Wochen vor und 8  bzw. 12 Wochen nach der Entbindung. Ebenso besteht Erstattungsanspruch für die Dauer des Beschäftigungsverbots, die je nach ärztlichem Attest und Arbeitsunfähigkeitszeiträumen variieren kann.

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