Fischer, Wilhelm und Partner - Steuerberater
02.09.2020 | Julia Wendland

Dienstwagen: Keine Corona-Sonderregelungen!

Wenn der Dienstwagen in der Garage bleibt…

Corona hat durch zunehmendes Home-Office und Flexi-Arbeit die Veränderung der Arbeitswelt noch einmal beschleunigt.

Immer öfter steht der Dienstwagen vor der Tür, wird wenig oder gar nicht genutzt. Dienstfahrten fallen zugunsten von virtuellen Meetings weg.

Wen wundert’s da, dass sich manch einer fragt:

Was ist mit dem geldwerten Vorteil, für den ich monatlich Lohnsteuer zahle? Geht da was in Zeiten von Corona?

Die ernüchternde Antwort: NEIN. Hierfür gibt es bislang keine Sonderregelung. Folglich gelten weiterhin die im April 2018 verabschiedeten Bestimmungen.

Das bedeutet:

  • Darf ein Dienstwagen privat genutzt werden, liegt ein geldwerter Vorteil und somit Arbeitslohn vor. Über die so genannte 1 % Regel wird pauschal jeden Monat 1 % des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung als Arbeitslohn angesetzt. Auf diesen Betrag ist Lohnsteuer zu zahlen. Damit sind Privatfahrten (z. B. im Urlaub, am Wochenende, in der Freizeit) abgedeckt. Die Pauschale ist auch dann anzusetzen, wenn der Mitarbeiter das Fahrzeug nur selten für Privatfahrten nutzt. Allein die Möglichkeit zählt! 
  • Hinzu kommen die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die grundsätzlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zu Buche schlagen und lohnversteuert werden. Dieser monatliche Ansatz gilt unabhängig von der Anzahl der monatlichen Fahrten. Unterbrechungen wegen Urlaub oder Krankheit sind bereits eingepreist. Eine unterjährige oder untermonatliche Anpassung erfolgt nicht.

Also gilt die pauschale Lohnversteuerung von 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer auch dann, wenn durch Home-Office oder Kurzarbeit weniger Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anfallen.

Ein Arbeiten im Home-Office macht dieses nicht zur ersten Tätigkeitsstätte. Ein Büro in der privaten Wohnung kann nicht erste Tätigkeitsstätte werden. Damit bleibt der Ansatz der 0,03 % auch beim Arbeiten von zu Hause.

Einzig in Fällen, in denen die erste Tätigkeitsstätte selten aufgesucht wird, kommt eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,02 % des Bruttolistenwertes je Entfernungskilometer in Betracht. Hierfür ist jedoch eine detaillierte schriftliche Dokumentation der Tage, an denen das betriebliche Fahrzeug tatsächlich für Fahrten Wohnung - erste Arbeitsstätte genutzt wird, mit Datumsangabe zwingend.

Diese Regelung könnte möglicherweise eine Option sein, wenn aufgrund von Home-Office und Kurzarbeit die Arbeitsstätte nur an wenigen ausgewählten Tagen aufgesucht werden muss. Ob die Finanzbehörden dies am Ende jedoch ebenso interpretieren, wäre abzuwarten.

Was können Sie als Betroffene also tun?

  1. Sie dokumentieren Ihre Fahrten zur ersten Arbeitsstätte Tag-genau in einem Fahrtenbuch und lassen sich die Fahrten abzeichnen, so dass Sie in den Genuss der 0,02 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für diese Fahrten kommen. Die 1 %-Regelung bleibt im Übrigen bestehen, solange das Fahrzeug vor Ihrem Haus steht und privat genutzt werden kann.
  2. Wollen Sie ganz sicher keine Lohnsteuer auf Dienstwagen und Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte in Zeiten von Corona-bedingtem Home-Office und Kurzarbeit zahlen, gilt die andere Option: Fahrzeug auf dem Gelände der Tätigkeitsstätte abstellen und den Schlüssel abgeben.

 

FAZIT:

Selbst wenn in Corona-Zeiten im Extremfall der Dienstwagen ungenutzt vor der Tür steht, bleibt in Sachen Versteuerung des geldwerten Vorteils alles beim Alten.

Ob es bei anhaltender Pandemie zu Sonder- oder Neuregelungen kommt, bleibt abzuwarten.

Sie wünschen Beratung in Sachen Lohn und Gehalt? 

Wir sind auch in Corona-Zeiten für Sie da. Rufen Sie uns an: 0621/43 29 68-6

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